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1. | LAG Düsseldorf 3 Ta 240/23 (ArbG Düsseldorf 10 Ca 3539/23) | |
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Entscheidungsdatum | 05.10.2023 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Energiepauschale; Rechtsweg | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 112, 117, 120 EStG, 33 FGO, 2 ArbGG, 17, 17a GVG | |
Veröffentlichungsdatum: | 5. Oktober 2023 | |
Leitsatz: | 1. Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Energiepreispauschale nach §§ 112 ff., 117 EStG ist der Rechtsweg zu den Arbeits-gerichten mangels bürgerlicher Rechtsstreitigkeit nicht eröffnet. 2. Eröffnet ist vielmehr, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabenstreitigkeit handelt, bei der der Arbeitgeber lediglich als "Erfüllungsgehilfe" bzw. "Zahlstelle" der Finanzverwaltung fungiert, allein der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO. | |
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2. | LAG Düsseldorf 12 Sa 24/23 (ArbG Düsseldorf 10 Ca 3528/22) | |
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Entscheidungsdatum | 06.09.2023 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Anspruch auf Kaufkraftausgleich des Grundgehalts | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 16 BetrAVG; § 133 BGB, § 151 BGB, § 157 BGB, § 305 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 613a Abs. 1 BGB; | |
Veröffentlichungsdatum: | 19. Oktober 2023 | |
Leitsatz: | Einzelfallentscheidung zu der Frage des Ob und des Inhalts eines einzelvertraglich vereinbarten Anspruchs auf Kaufkraftausgleich. | |
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3. | LAG Düsseldorf 12 TaBV 18/23 (ArbG Wesel 1 BV 27/22) | |
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Entscheidungsdatum | 30.08.2023 | |
Zulassung | Revisionsbeschwerde | |
Stichworte: | Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 87 Abs. 2 ArbGG, § 89 Abs. 2 ArbGG; § 23 Abs. 3 BetrVG, § 30 BetrVG, § 74 Abs. 2 BetrVG, § 78 BetrVG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO, § 890 Abs. 1 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 20. Oktober 2023 | |
Leitsatz: | 1. Der Arbeitgeberin ist es nicht erlaubt durch ihre Repräsentanten die Betriebsratsarbeit dadurch zu behindern, dass sie bereits im Vorfeld die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an einer angezeigten Betriebsratssitzung durch Androhung von Abmahnungen oder Verdienstkürzungen verhindert. 2. Die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an den einzelnen Betriebsratssitzungen ist dessen betriebsverfassungsrechtliche Pflicht. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Erforderlichkeit für eine Betriebsratssitzung nicht gegeben ist oder aber ein Verstoß gegen § 30 Satz 2 BetrVG vorliegt. 3. Ist die Betriebsratssitzung im Einzelfall offensichtlich unzulässig ist, weil z.B. entgegen § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Arbeitskampfmaßnahmen gegen die Arbeitgeberin geplant werden sollen, ist die Arbeitgeberin auf den Rechtsweg verwiesen. Sie kann im Wege eines Feststellungsantrags zur Grundlage für die spätere Feststellung eines groben Verstoßes i.S.v. § 23 Abs. 3 BetrVG vorgehen oder mittels einstweiliger Verfügung zur Untersagung der Betriebsratssitzung. 4. Mit dem Begehren, die vorherige Androhung von Abmahnungen und Verdienstkürzungen bei Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an einer angezeigten Betriebsratssitzung zu unterlassen, macht der Betriebsrat keine ihm nicht zustehenden individuellen Rechte der einzelnen Betriebsratsmitglieder als Arbeitnehmer geltend. | |
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4. | LAG Düsseldorf 10 Sa 421/22 (ArbG Düsseldorf 4 Ca 368/22) | |
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Entscheidungsdatum | 11.08.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Tarifliche Senioritätsregel - Ausbildung zum Flugkapitän - Beförderungsanspruch - Ablösung des TV | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 3 Abs. 1 GG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 257 ZPO, § 258 ZPO, § 259 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 7. September 2023 | |
Leitsatz: | Die Tarifvertragsparteien dürfen die Senioriätsregeln für den beruflichen Aufstieg vom First Officer zum Kapitän durch nachfolgenden Tarifvertrag ändern. Sie haben dabei den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten und dürfen nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen (wie Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2022 - 12 Sa 443/22 -, juris, Revision anhängig unter dem AZ: 1 AZR 32/23). | |
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5. | LAG Düsseldorf 12 Sa 268/23 (ArbG Essen 1 Ca 286/23) | |
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Entscheidungsdatum | 09.08.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Entgeltfortzahlung und Tätigkeitsverbot gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 275 Abs. 1 BGB, § 326 Abs. 1, 2 BGB; § 3 Abs. 1 EFZG, § 4 Abs. 1 EFZG; § 20a Abs. 1, 2, 5 IfSG; § 41 Abs. 2 VwVfG NRW, § 43 Abs. 3 VwVfG NRW, § 44 VwVfG NRW; § 3 VwZG NRW, § 4 Abs. 2 VwZG NRW; § 21 Abs. 1 BAT-KF, § 20 Abs. 6 BAT-KF | |
Veröffentlichungsdatum: | 15. September 2023 | |
Leitsatz: | 1. Die Anordnung eines behördlichen Tätigkeits- und Betretungsverbots gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG führt dazu, dass es einer Krankenschwester für die Zeitdauer des Verbots objektiv unmöglich ist, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Der Vergütungsanspruch entfällt nach § 326 Abs. 1 BGB. 2. Für die Zeitdauer des Beschäftigungsverbots besteht bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Grundsatzes der Monokausalität kein Entgeltfortzahlungsanspruch. 3. War die Arbeitnehmerin bei Zustellung des Betretungs- und Tätigkeitverbots am 08.09.2022 um 13.40 Uhr bereits zuvor mit Beginn der Frühschicht um 06.00 Uhr arbeitsunfähig erkrankt, ändert der Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeit zeitlich vor der Zustellung der Ordnungsverfügung begonnen hatte, nichts am Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs. 4. War es der Arbeitnehmerin aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab dem 08.09.2022 nicht möglich sich impfen zu lassen - was die Kammer unterstellt hat - führt dies ebenfalls nicht zu einem Entgeltfortzahlungsanspruch. Der Grundsatz der Monokausalität wird nicht durchbrochen. Das Tätigkeits- und Betretungsverbot hat seine Ursache auch in einem solchen Fall nicht in der Arbeitsunfähigkeit. Nicht die Erkrankung ab dem 08.09.2022 war die Ursache für das Tätigkeits- und Betretungsverbot, sondern der Umstand, dass die Arbeitnehmerin entgegen der verfassungsrechtlich wirksamen Regelung in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a IfSG nicht bereits zuvor für die Erfüllung der Tätigkeitsvoraussetzungen in ihrer Person gesorgt hat. | |
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6. | LAG Düsseldorf 12 Sa 529/22 (ArbG Düsseldorf 15 Ca 770/22) | |
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Entscheidungsdatum | 09.08.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Tarifliche Senioritätsregel - Ausbildung zum Flugkapitän | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG; § 1 TVG; § 305 Abs. 1 BGB, § 305c Abs. 2 BGB; § 253 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 27. September 2023 | |
Leitsatz: | 1. Einordnung von Äußerungen gegenüber einer Gruppe von Co-Piloten und einer Co-Pilotin als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Deren Auslegung ergab, dass es sich nicht um die einzelvertragliche Zusage einer bestimmten und von der tariflichen Entwicklung unabhängigen Seniorität handelte. 2. Im Übrigen Parallelentscheidung zum Urteil vom 23.11.2022 - 12 Sa 443/22. | |
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7. | LAG Düsseldorf 12 TaBV 46/22 (ArbG Düsseldorf 6 BV 107/22) | |
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Entscheidungsdatum | 02.08.2023 | |
Zulassung | Rechtsbeschwerde | |
Stichworte: | Personelle Einzelmaßnahme - Personalfragebögen - Beurteilungsgrundsätze | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 87 Abs. 2 ArbGG, § 89 Abs. 2 ArbGG; § 93 BetrVG, § 94 BetrVG, § 95 Abs. 3 BetrVG, § 99 Abs. 1, 2, 4 BetrVG; § 164 Abs. 1, 2 SGB IX; § 520 Abs. 3 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 19. September 2023 | |
Leitsatz: | 1. Verwendet die Arbeitgeberin bei der Stellenbesetzung nicht mitbestimmte Personalfragebögen oder Beurteilungsgrundsätze i.S.v. § 94 BetrVG begründet dies kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. 2. Zu den Anforderungen an die Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin und an die Begründungspflicht für den Widerspruch des Betriebsrats in einem solchen Fall. 3. Eine Betriebsvereinbarung über ein Schichtsystem enthält nicht zugleich Regelungen über eine Mindestbesetzung der Schichten. Hierfür bedürfte es eindeutiger und klarer Regelungen in der Betriebsvereinbarung, die eine solche Mindestbesetzung vorschreiben. Daran fehlte es. | |
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8. | LAG Düsseldorf 8 Sa 512/22 (ArbG Düsseldorf 14 Ca 581/22) | |
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Entscheidungsdatum | 18.07.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Senioritätsliste - künftige Förderungsmaßnahmen - First Officer - Kapitän | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art 3 Abs. 1 GG, Art 9 Abs. 3 GG, § 1 TVG, § 305 Abs. 1 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 253 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 2. November 2023 | |
Leitsatz: | 1. Einordnung von Äußerungen gegenüber einer Gruppe von Co-Piloten und einer Co-Pilotin als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Deren Auslegung ergab, dass es sich nicht um die einzelvertragliche Zusage einer bestimmten und von der tariflichen Entwicklung unabhängigen Seniorität handelte (Insoweit parallel zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.08.2023 - 12 Sa 529/22). 2. Im Übrigen Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.01.2023 - 8 Sa 420/22. | |
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9. | LAG Düsseldorf 3 Ta 141/23 (ArbG Oberhausen 1 Ca 1129/21) | |
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Entscheidungsdatum | 27.06.2023 | |
Stichworte: | Rechtsweg sic-non-Fall; Grundsatz der perpetuatio fori bei nachträglichem Auswechseln der rechtlichen Klagebegründung ohne Änderung des Streitgegenstandes | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 17, 17a GVG, 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) ArbGG, 1 KSchG, 626 BGB, 145, 253, 261, 263 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 28. Juni 2023 | |
Leitsatz: | 1. Liegt bei Rechtshängigkeit der Klage ein den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten begründender, sog. sic-non-Fall vor, führt nach dem Grundsatz der perpetuatio fori ein späteres Auswechseln der Klagebegründung nicht mehr zum Wegfall der bei Klageerhebung begründeten Rechtswegzuständigkeit, soweit damit nicht auch eine Änderung des Streitgegenstands und mithin eine Klageänderung einhergeht oder schon die ursprüngliche Begründung des Rechtsweges über eine sic-non-Konstellation ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich gewesen sein sollte. 2. In der Regel wird bei Ausspruch einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und Angriff beider Kündigungen in einer Kündigungsschutzklage davon auszugehen sein, dass der die ordentliche Kündigung betreffende Feststellungsantrag als uneigentlicher Hilfsantrag unter der Bedingung des Obsiegens mit dem gegen die außerordentliche Kündigung gerichteten Hauptantrag gestellt sein soll; das gilt im Wege der Antragsauslegung in der Regel auch dann, wenn dieses Eventualverhältnis weder in der Antragstellung noch in der Antragsbegründung ausdrücklich Erwähnung findet. Anträge, die in dieser Weise in einem zulässigen Eventualverhältnis stehen, dürfen nicht nach § 145 ZPO getrennt werden. Erfolgt gleichwohl eine solche Verfahrenstrennung nach Anhörung der Parteien und ohne dass die klagende Partei auf die Unzulässigkeit wegen eines Eventualverhältnisses hinweist, kann für den die ordentliche Kündigung betreffenden Streitteil allerdings als Ausnahme zu vorstehender Regel nicht von einer Eventualantragstellung ausgegangen werden. 3. Hilfsanträge folgen der Rechtswegzuweisung für den Hauptantrag, bis der Bedingungseintritt erfolgt. Dann ist ggfs. über den Rechtsweg für den (früheren) Hilfsantrag in einem neuen Vorabentscheidungsverfahren zu befinden. Ein den Hauptantrag betreffender, früherer Rechtswegbeschluss entfaltet insoweit keine Bindungswirkung. | |
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10. | LAG Düsseldorf 8 Sa 1049/21 (ArbG Essen 4 Ca 1139/21) | |
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Entscheidungsdatum | 27.06.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Beihilfen im Krankheitsfall - Gesamtbetriebsvereinbarung - Teilkündigung - Nachwirkung | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 77 Abs. 4, 6 BetrVG, § 51 Abs. 5 BetrVG; § 613a Abs. 1 BGB; § 253 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 3. November 2023 | |
Leitsatz: | 1. Abweichende Entscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20.10.2022 - 18 Sa 138/22. 2. Den klagenden Arbeitnehmer standen die Beihilfen im Krankheitsfall aufgrund einer wirksamen Teilkündigung der diesbezüglichen Bestimmungen in der Vereinsordnung, welche zuletzt als Gesamtbetriebsvereinbarung normative Wirkung entfaltete, nicht mehr zu. 3. Eine Nachwirkung der Bestimmungen in der Vereinsordnung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG scheidet aus, weil der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen der Beihilfeleistungen mitbestimmungsfrei auf Null reduzieren konnte. 4. Die Betriebsparteien hatten keine Nachwirkung vereinbart. Soll eine gesetzlich nicht vorgesehene Nachwirkung vereinbart werden, so muss dies unmissverständlich erklärt werden. Daran fehlte es. 5. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung aufgrund tatsächlich weiterhin gewährter Beihilfeleistungen im Krankheitsfall scheidet aus, weil die Kläger das Verhalten der Beklagten nur als irrigen Normvollzug verstehen durften. Selbst in den Kreisen der Betriebsräte wurde von einer Nachwirkung der Beihilferegelungen ausgegangen. | |
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