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1. | LAG Düsseldorf 10 Sa 421/22 (ArbG Düsseldorf 4 Ca 368/22) | |
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Entscheidungsdatum | 11.08.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Tarifliche Senioritätsregel - Ausbildung zum Flugkapitän - Beförderungsanspruch - Ablösung des TV | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 3 Abs. 1 GG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 257 ZPO, § 258 ZPO, § 259 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 7. September 2023 | |
Leitsatz: | Die Tarifvertragsparteien dürfen die Senioriätsregeln für den beruflichen Aufstieg vom First Officer zum Kapitän durch nachfolgenden Tarifvertrag ändern. Sie haben dabei den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten und dürfen nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen (wie Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2022 - 12 Sa 443/22 -, juris, Revision anhängig unter dem AZ: 1 AZR 32/23). | |
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2. | LAG Düsseldorf 12 Sa 268/23 (ArbG Essen 1 Ca 286/23) | |
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Entscheidungsdatum | 09.08.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Entgeltfortzahlung und Tätigkeitsverbot gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 275 Abs. 1 BGB, § 326 Abs. 1, 2 BGB; § 3 Abs. 1 EFZG, § 4 Abs. 1 EFZG; § 20a Abs. 1, 2, 5 IfSG; § 41 Abs. 2 VwVfG NRW, § 43 Abs. 3 VwVfG NRW, § 44 VwVfG NRW; § 3 VwZG NRW, § 4 Abs. 2 VwZG NRW; § 21 Abs. 1 BAT-KF, § 20 Abs. 6 BAT-KF | |
Veröffentlichungsdatum: | 15. September 2023 | |
Leitsatz: | 1. Die Anordnung eines behördlichen Tätigkeits- und Betretungsverbots gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG führt dazu, dass es einer Krankenschwester für die Zeitdauer des Verbots objektiv unmöglich ist, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Der Vergütungsanspruch entfällt nach § 326 Abs. 1 BGB. 2. Für die Zeitdauer des Beschäftigungsverbots besteht bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Grundsatzes der Monokausalität kein Entgeltfortzahlungsanspruch. 3. War die Arbeitnehmerin bei Zustellung des Betretungs- und Tätigkeitverbots am 08.09.2022 um 13.40 Uhr bereits zuvor mit Beginn der Frühschicht um 06.00 Uhr arbeitsunfähig erkrankt, ändert der Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeit zeitlich vor der Zustellung der Ordnungsverfügung begonnen hatte, nichts am Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs. 4. War es der Arbeitnehmerin aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab dem 08.09.2022 nicht möglich sich impfen zu lassen - was die Kammer unterstellt hat - führt dies ebenfalls nicht zu einem Entgeltfortzahlungsanspruch. Der Grundsatz der Monokausalität wird nicht durchbrochen. Das Tätigkeits- und Betretungsverbot hat seine Ursache auch in einem solchen Fall nicht in der Arbeitsunfähigkeit. Nicht die Erkrankung ab dem 08.09.2022 war die Ursache für das Tätigkeits- und Betretungsverbot, sondern der Umstand, dass die Arbeitnehmerin entgegen der verfassungsrechtlich wirksamen Regelung in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a IfSG nicht bereits zuvor für die Erfüllung der Tätigkeitsvoraussetzungen in ihrer Person gesorgt hat. | |
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3. | LAG Düsseldorf 3 Ta 141/23 (ArbG Oberhausen 1 Ca 1129/21) | |
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Entscheidungsdatum | 27.06.2023 | |
Stichworte: | Rechtsweg sic-non-Fall; Grundsatz der perpetuatio fori bei nachträglichem Auswechseln der rechtlichen Klagebegründung ohne Änderung des Streitgegenstandes | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 17, 17a GVG, 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) ArbGG, 1 KSchG, 626 BGB, 145, 253, 261, 263 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 28. Juni 2023 | |
Leitsatz: | 1. Liegt bei Rechtshängigkeit der Klage ein den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten begründender, sog. sic-non-Fall vor, führt nach dem Grundsatz der perpetuatio fori ein späteres Auswechseln der Klagebegründung nicht mehr zum Wegfall der bei Klageerhebung begründeten Rechtswegzuständigkeit, soweit damit nicht auch eine Änderung des Streitgegenstands und mithin eine Klageänderung einhergeht oder schon die ursprüngliche Begründung des Rechtsweges über eine sic-non-Konstellation ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich gewesen sein sollte. 2. In der Regel wird bei Ausspruch einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und Angriff beider Kündigungen in einer Kündigungsschutzklage davon auszugehen sein, dass der die ordentliche Kündigung betreffende Feststellungsantrag als uneigentlicher Hilfsantrag unter der Bedingung des Obsiegens mit dem gegen die außerordentliche Kündigung gerichteten Hauptantrag gestellt sein soll; das gilt im Wege der Antragsauslegung in der Regel auch dann, wenn dieses Eventualverhältnis weder in der Antragstellung noch in der Antragsbegründung ausdrücklich Erwähnung findet. Anträge, die in dieser Weise in einem zulässigen Eventualverhältnis stehen, dürfen nicht nach § 145 ZPO getrennt werden. Erfolgt gleichwohl eine solche Verfahrenstrennung nach Anhörung der Parteien und ohne dass die klagende Partei auf die Unzulässigkeit wegen eines Eventualverhältnisses hinweist, kann für den die ordentliche Kündigung betreffenden Streitteil allerdings als Ausnahme zu vorstehender Regel nicht von einer Eventualantragstellung ausgegangen werden. 3. Hilfsanträge folgen der Rechtswegzuweisung für den Hauptantrag, bis der Bedingungseintritt erfolgt. Dann ist ggfs. über den Rechtsweg für den (früheren) Hilfsantrag in einem neuen Vorabentscheidungsverfahren zu befinden. Ein den Hauptantrag betreffender, früherer Rechtswegbeschluss entfaltet insoweit keine Bindungswirkung. | |
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4. | LAG Düsseldorf 12 Sa 297/23 (ArbG Düsseldorf 13 Ca 3308/22) | |
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Entscheidungsdatum | 07.06.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Keine Corona-Sonderzahlung für Betriebsrentner | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG; § 16 BetrAVG, § 18 Abs. 1 BetrAVG; § 305 BGB, § 305c Abs. 2 BGB; § 3 Nr. 11 a und b EStG; § 1 TV Corona-Sonderzahlung, § 2 TV Corona-Sonderzahlung; § 2 Abs. 1 TVÜ-Länder, § 5 Abs. 2 TVÜ-Länder, Nr. 9 Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B; § 46 BAT | |
Veröffentlichungsdatum: | 21. August 2023 | |
Leitsatz: | 1. Ein Betriebsrentner erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung. Die in § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung vorgenommene Be-stimmung des anspruchsberechtigten Personenkreises verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die hier maßgebliche Versorgungsordnung fingiert nicht das für § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung erforderliche Arbeitsverhältnis. 3. Die Corona-Sonderzahlung war nicht bei der in der Versorgungsordnung versprochenen dynamische Neufestsetzung der Betriebsrente zu berücksichtigen. Bezugsobjekt der diesbe-züglichen Bestimmung der Versorgungsordnung sind nur die genannten Versorgungsbezü-ge. Zu diesen gehört die Corona-Sonderzahlung nicht. Soweit ggfs. die Tarifvertragsparteien aufgrund der Corona-Sonderzahlung eine geringere - bzw. zeitweise ausfallende - lineare Erhöhung der Tabellenentgelte im Gesamtpaket der Tarifrunde vereinbart haben, ändert dies nichts. | |
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5. | LAG Düsseldorf 3 Ta 96/23 (ArbG Düsseldorf 16 Ca 5548/22) | |
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Entscheidungsdatum | 30.05.2023 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Rechtsweg bei Kündigung der Mitgliedschaft im Gesellschafterpool der Muttergesellschaft, wenn der Gesellschafter zugleich Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft ist | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 17, 17a GVG, 567 ff ZPO, 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a), b), Nr. 4 lit. a), 3 ArbGG, 705 ff BGB | |
Veröffentlichungsdatum: | 31. Mai 2023 | |
Leitsatz: | 1. Die Rechtswegprüfung hat streitgegenstandsbezogen und bei einer Klage mit Haupt- und Hilfsanträgen bis zum Eintritt der Bedingung für die Entscheidung über die Hilfsanträge einheitlich allein nach Maßgabe der rechtlichen Beurteilung für die Hauptanträge zu erfolgen. 2. Ist ein Arbeitnehmer anlässlich des Arbeitsverhältnisses mit der Tochtergesellschaft zugleich Gesellschafter der Muttergesellschaft und Mitglied eines dort errichteten Gesellschafterpools auf der Grundlage eines Poolvertrages aller Gesellschafter geworden, betrifft die Kündigung der Poolmitgliedschaft durch das gemäß Poolvertrag zuständige Gremium eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit. Für den Streit über die Wirksamkeit der Kündigung der Poolmitgliedschaft sind die Arbeitsgerichte dementsprechend auch dann nicht zuständig, wenn infolge der Kündigung der Poolmitgliedschaft ganz erhebliche Teile des bisherigen, sich aus Arbeitsentgelt und Ausschüttungen aus der Gewinnbeteiligung bei der Muttergesellschaft zusammensetzenden Gesamteinkommens wegfallen. | |
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6. | LAG Düsseldorf 7 Sa 770/22 (ArbG Duisburg 4 Ca 627/22) | |
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Entscheidungsdatum | 19.05.2023 | |
Stichworte: | Befristung, Vertretung, Prognoseentscheidung, Arbeitsunfähigkeit der vertretenen Person, institutioneller Rechtsmissbrauch, Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Beteiligung, Nachholung der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im laufenden Rechtsstreit, Fiktion der Zustimmungserteilung durch Vereinbarung nach § 18 Abs. 6 LGG NRW | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 TzBfG, § 18 Abs. 3 LGG NRW, § 18 Abs. 6 LGG NRW, | |
Veröffentlichungsdatum: | 1. August 2023 | |
Leitsatz: | § 18 Abs. 6 LGG NRW begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken. Eine Vereinbarung i.S.d. § 18 Abs. 6 LGG NRW, die vorsieht, dass die Gleichstellungsbeauftragte jederzeit einzelfallbezogen ihre Beteiligung nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangen kann, begründet ein Rückholrecht, muss keine Sicherung dieses Rückholrechtes beinhalten. Durch die Vereinbarung wird die eigentlich der Behörde obliegende Informationspflicht der Gleichstellungsbeauftragten auf die Gleichstellungsbeauftragte übertragen. Die Informationsbringschuld wird zu einer Informationsholschuld. | |
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7. | LAG Düsseldorf 12 Sa 18/23 (ArbG Krefeld 4 Ca 566/22) | |
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Entscheidungsdatum | 26.04.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Heimliche Detektivüberwachung - immaterieller Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO - außerordentliche Kündigung | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 4 DSGVO, Art. 5 Abs. 1 DSGVO, Art. 6 Abs. 1, 3 DSGVO, Art. 9 DSGVO, Art. 82 Abs. 1 DSGVO, Art. 88 DSGVO; § 26 Abs. 1 BDSG; § 102 Abs. 1 BetrVG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 287 Abs. 1 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 15. August 2023 | |
Leitsatz: | 1. Alleine die rechtswidrige und heimliche Überwachung des Arbeitnehmers durch eine von der Arbeitgeberin beauftragte Detektei, bei der zudem Bilder des Arbeitnehmers in verschiedenen Lebenssituationen zur Bewertung seines Gesundheitszustands gefertigt werden, begründet einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO. 2. Zur Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruchs für den immateriellen Schaden aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO in einem solchen Fall. 3. Anwendungsfall zu einer außerordentlichen Kündigung, die gegen § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG verstößt. | |
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8. | LAG Düsseldorf 5 Sa 656/22 (ArbG Wuppertal 7 Ca 200/22) | |
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Entscheidungsdatum | 21.04.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Sanierungstarifvertrag - firmenbezogener Verbandstarifvertrag - Bezugnahmeklausel Arbeitsvertrag | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 4 Abs. 1 und 3 TVG | |
Veröffentlichungsdatum: | 6. September 2023 | |
Leitsatz: | Ein Sanierungstarifvertrag, der als firmenbezogener Verbandstarifvertrag zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband abgeschlossen worden ist, löst im Umfang seines Geltungsbereichs einen normativ geltenden Flächentarifvertrag auch dann ab, wenn im Arbeitsvertrag eine individualrechtliche Bezugnahmeklausel auf die "Tarifverträge für die Metall-, Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens" vereinbart worden ist. | |
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9. | LAG Düsseldorf 12 Sa 20/23 (ArbG Düsseldorf 15 Ca 884/22) | |
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Entscheidungsdatum | 19.04.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Höhe einer Zulage nach erfolgreicher Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Teilzeitrichtlinie 97/81/EG zu der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit; § 133 BGB, § 157 BGB; § 9 TzBfG, § 256 ZPO; BAT-KF | |
Veröffentlichungsdatum: | 31. Mai 2023 | |
Leitsatz: | 1. Aus einer Erhöhung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG folgt ein entsprechender Anspruch auf Erhöhung der Arbeitsvergütung. 2. Der aus der Erhöhung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG folgende Anspruch auf zeitanteili-ge Erhöhung der Arbeitsvergütung erfasst nicht nur das Tabellenentgelt des BAT-KF und die Jahressonderzahlung des BAT-KF, sondern auch eine mit der Klägerin bei Beschäfti-gungsbeginn zusätzlich und individuell vereinbarte Zulage von 250,00 Euro, die sich auf-grund der Aufstockung der Arbeitszeit von 50 % auf 100 % um 250,00 Euro auf insgesamt 500,00 Euro erhöht. | |
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10. | LAG Düsseldorf 12 Sa 621/22 (ArbG Duisburg 1 Ca 809/22) | |
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Entscheidungsdatum | 19.04.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Bestandsarbeitnehmerin - Annahmeverzug | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG; § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG; § 242 BGB, § 611a Abs. 2 BGB, § 615 Satz 1 BGB, § 615 Satz 2 BGB; § 3 Abs. 1 EFZG; § 20a Abs. 1 IfSG, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG, § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG, § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG; § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV; § 256 Abs. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 1. Juni 2023 | |
Leitsatz: | Sind die tatsächlichen Tätigkeitsvoraussetzungen gemäß § 20a Abs. 1 IfSG objektiv nicht gegeben und keine Abwägungsgesichtspunkte ersichtlich, die im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ausgehend vom Zweck dieser Bestimmung zu Gunsten der Arbeitnehmerin streiten, ist der Arbeitgeberin die tatsächliche Beschäftigung der Arbeitnehmerin - hier einer Alltaghelferin in einem Seniorenzentrum - aus den übergeordneten Gründen des Schutzes der vulnerablen Personen in der Einrichtung der Beklagten unzumutbar und der Vergütungsanspruch entfällt. Daran ändert der Umstand, dass das Gesundheitsamt gegenüber der Klägerin erst ab dem 01.09.2022 ein Tätigkeitsverbot aussprach, ebenso nichts wie der Aspekt, dass es sich um eine Bestandsarbeitnehmerin handelt. | |
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