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AktenzeichenTenor
10 SLa 588/24I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 28.08.2024 - [..] - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Das zum vorgenannten Aktenzeichen ergangene Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 16.05.2024 bleibt hinsichtlich der Abweisung der Widerklage aufrechterhalten. Im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.