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31. LAG Düsseldorf 8 SLa 174/24 (ArbG Oberhausen 2 Ca 1038/23)
Entscheidungsdatum 11.06.2024
Zulassung Revision
Stichworte: Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 305 Abs. 1, 305c Abs. 2 BGB
Veröffentlichungsdatum: 26. September 2024
Leitsatz: Zur Inbezugnahme des - Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise - für den Öffentlichen Dienst Bund/Kommunen vom 22.04.2023 durch einen Formulararbeitsvertrag, der eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregeln des BAT enthält - ergänzende Vertragsauslegung.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 8 SLa 174/24  (303 KB)
32. LAG Düsseldorf 8 SLa 175/24 (ArbG Oberhausen 2 Ca 1039/23)
Entscheidungsdatum 11.06.2024
Stichworte: Anspruch auf Zahlung einer Inflationsprämie
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 305 Abs. 1, 305c Abs. 2 BGB
Veröffentlichungsdatum: 17. Oktober 2024
Leitsatz: Zur Inbezugnahme des "Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise" für den Öffentlichen Dienst Bund/Kommunen vom 22.04.2023 durch einen Formulararbeitsvertrag, der eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregeln des BAT enthält - ergänzende Vertragsauslegung
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 8 SLa 175/24  (290 KB)
33. LAG Düsseldorf 12 Sa 506/23 (ArbG Mönchengladbach 5 Ca 2326/22)
Entscheidungsdatum 05.06.2024
Zulassung Revision
Stichworte: Klage auf künftige Betriebsrente - Ablösung einer Versorgungsordnung
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 613a Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1 BetrAVG; § 26 Abs. 2 BetrVG, § 33 BetrVG; § 35 SGB VI, § 235 Abs. 2 SGB VI; § 256 Abs. 1 ZPO, § 258 ZPO, § 259 ZPO, § 286 ZPO, § 292 ZPO, § 293 ZPO, § 524 Abs. 2 ZPO
Veröffentlichungsdatum: 30. Juli 2024
Leitsatz: 1. Der Eintritt des Versorgungsfalls ist Mindestvoraussetzung für eine Verurteilung zu künftigen Betriebsrentenleistungen gemäß § 258 ZPO. Ein potentieller Versorgungsschuldner darf nicht durch die materielle Rechtskraft eines auf unsicherer Grundlage gefällten Leistungsurteils für die Zukunft gebunden werden. Der Versorgungsanwärter ist auf eine Feststellungsklage verwiesen.

2. Eine neue Betriebsvereinbarung löst eine bisherige Versorgungsordnung nur ab, wenn sie formell rechtswirksam zustande gekommen ist. Die Wirksamkeit der ablösenden Betriebsvereinbarung ist auch im Urteilsverfahren gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln.

3. Eine ablösende Betriebsvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem wirksamen Betriebsratsbeschluss beruht, in dessen Rahmen der Betriebsratsvorsitzende bei der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung gehandelt hat.

4. Kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der überreichten Unterlagen nicht festgestellt werden, ob es für die ablösende Betriebsvereinbarung einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss gegeben hat, geht dies zu Lasten der Arbeitgeberin, die sich auf die Wirksamkeit der Ablösung beruft.

a) Die Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden begründet keine Tatsachenvermutung i.S.v. § 292 ZPO des Inhalts, dass die Unterschrift von einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss gedeckt ist.

b) Es ist zweifelhaft, ob der tatsächliche Erfahrungssatz aufgestellt werden kann, dass die Unterschrift eines Betriebsratsvorsitzenden regelmäßig von einem wirksamen Betriebsratsbeschluss gedeckt ist. Ein entsprechender tatsächlicher Erfahrungssatz setzt eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit mit ordnungsgemäßen Sitzungsniederschriften i.S.v. § 34 Abs. 1 BetrVG voraus, die dem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auszuhändigen sind. Daran fehlte es hier. Der Betriebsrat hat im maßgeblichen Jahr 2007 ganz überwiegend auf die Unterzeichnung von Sitzungsniederschriften verzichtet, die Angaben zur Nichtteilnahme ordentlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder nur unvollständig bzw. gar nicht in den Anwesenheitslisten notiert und außerdem die Abstimmungsergebnisse nicht immer konkret angegeben.

c) Gründe des Vertrauensschutzes führen zu keinem anderen Ergebnis. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vermutungswirkung bei Unterzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden ist spätestens seit der Entscheidung des Siebten Senats vom 19.01.2005 (-7 ABR 24/04, Rn. 15) Zweifeln ausgesetzt. Die ablösende Betriebsvereinbarung wurde erst danach abgeschlossen.

d) Es ist nicht treuwidrig, wenn der Kläger sich auf den fehlenden Betriebsratsbeschluss beruft. Ohne eine wirksame und den demokratischen Grundsätzen entsprechende Willensbildung kann keine Geltung von Rechtsnormen im Betrieb begründet werden.

4. Die Bestimmungen einer Versorgungsordnung, die in der Satzung einer Pensionskasse enthalten sind, können dahingehend ausgelegt werden, dass mit der Vollendung des 65. Lebensjahres das damalige gesetzliche Renteneintrittsalter gemeint ist.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 Sa 506/23  (497 KB)
34. LAG Düsseldorf 12 Sa 507/23 (ArbG Mönchengladbach 4 Ca 2384/22)
Entscheidungsdatum 05.06.2024
Zulassung Revision
Stichworte: Klage auf künftige Betriebsrente - Ablösung einer Versorgungsordnung
Veröffentlichungsdatum: 30. Juli 2024
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.06.2024 - 12 Sa 506/23
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 Sa 507/23  (487 KB)
35. LAG Düsseldorf 12 Sa 517/23 (ArbG Mönchengladbach 5 Ca 2142/22)
Entscheidungsdatum 05.06.2024
Zulassung Revision
Stichworte: Klage auf künftige Betriebsrente - Ablösung einer Versorgungsordnung
Veröffentlichungsdatum: 31. Juli 2024
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.06.2024 - 12 Sa 506/23
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 Sa 517/23  (488 KB)
36. LAG Düsseldorf 12 Sa 512/23 (ArbG Mönchengladbach 4 Ca 1865/22)
Entscheidungsdatum 05.06.2024
Zulassung Revision
Stichworte: Klage auf künftige Betriebsrente - Ablösung einer Versorgungsordnung
Veröffentlichungsdatum: 2. August 2024
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.06.2024 - 12 Sa 506/23
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 Sa 512/23  (487 KB)
37. LAG Düsseldorf 8 SLa 49/24 (ArbG Wuppertal 1 Ca 1572/23)
Entscheidungsdatum 28.05.2024
Zulassung Revision
Stichworte: Urlaubsabgeltung, Verfall von Urlaubsansprüchen, Auslegung eines Formulardienstvertrages
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 7 Abs. 3, 4 BUrlG; §§ 305 Abs. 1, 305c Abs. 2 BGB
Veröffentlichungsdatum: 27. September 2024
Leitsatz: 1) Bestimmt ein im Jahr 2009 geschlossener Formulardienstvertrag, dass im Falle lang andauernder Arbeitsunfähigkeit der gesetzliche Urlaubsanspruch "auch über den Übertragungszeitraum hinaus fortbesteht" (hier: 30. April des Folgejahres), bleibt dieser Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin dauerhaft erhalten und ist ggf. bei Beendigung des Dienstverhältnisses abzugelten.

2) Eine zwischenzeitlich geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Verfall gesetzlicher Urlaubsansprüche ist nicht in den Dienstvertrag hineinzulesen.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 8 SLa 49/24  (354 KB)
38. LAG Düsseldorf 3 SLa 224/24 (ArbG Solingen 1 Ca 1749/23)
Entscheidungsdatum 21.05.2024
Zulassung Revision
Stichworte: Kündigung wegen Weigerung, eine rote Arbeitshose zu tragen
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 1 Abs. 2 KSchG, 106 GewO, 314, 315, 618 BGB,
Veröffentlichungsdatum: 6. August 2024
Leitsatz: 1. Der Arbeitgeber eines Produktionsbetriebes ist kraft seines Direktionsrechts aus § 106 GewO berechtigt, die Arbeitnehmer der Produktion und der produktionsnahen Bereiche anzuweisen, eine von ihm gestellte Arbeitsschutzhose in roter Farbe zu tragen, wenn die Farbwahl neben dem Umstand, dass der Firmenschriftzug gleichfalls seit jeher in roter Farbe geführt wird (Argument der "Corporate Identity"), zusätzlich dadurch begründet ist, dass die Signalfarbe Rot bewusst zur Verbesserung der Arbeitssicherheit im Hinblick auf die Risiken durch Gabelstaplerverkehr in den Produktionsbereichen gewählt wurde.

2. In einer solchen Anordnung liegt zwar ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers. Dieses wird jedoch nur im Bereich der Sozialsphäre betroffen. Lehnt der Arbeitnehmer das Tragen einer Arbeitsschutzhose der Farbe Rot ohne jede nähere Begründung und letztlich somit "aus Prinzip" ab, die er zuvor jahrelang unbeanstandet getragen hat, setzt sich in der im Rahmen der Billigkeitsprüfung vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung das Interesse des Arbeitgebers an einer Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Schaffung einer Corporate Identity durch.

3. Verweigert der Arbeitnehmer vor dem Hintergrund der somit wirksamen Anordnung trotz mehrerer Personalgespräche und zweier Abmahnungen unverändert das Tragen einer roten Arbeitsschutzhose, rechtfertigt dies zumindest die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 3 SLa 224/24  (403 KB)
39. LAG Düsseldorf 12 Sa 1016/23 (ArbG Essen 6 Ca 2275/22)
Entscheidungsdatum 17.05.2024
Zulassung keine Zulassung
Stichworte: Kein Zuschuss für ehemaligen Bergmann zum Austausch des Kohleofens
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 241 Abs. 2 BGB; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus; Tarifvertrag vom 29.04.2015 zur Änderung des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus
Veröffentlichungsdatum: 18. Juni 2024
Leitsatz: 1. Einem Anspruch auf einen Zuschuss zur Umrüstung des Kohleofens nach dem Ende des Steinkohlebergbaus steht die abschließende tarifliche Regelung im Tarifvertrag vom 29.04.2015 zur Änderung des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus entgegen.

2. Unabhängig davon scheidet ein Anspruch auf einen Zuschuss zur Umrüstung des Kohleofens nach dem Ende des Steinkohlebergbaus aus Vertrauensschutzgesichtspunkten aus, weil die Bergleute angesichts des langjährigen politischen Prozesses zum Steinkohlenausstieg nicht darauf vertrauen, dass die Belieferung mit Hausbrandkohle auch nach dem Ende des deutschen Steinkohlenbergbaus fortgesetzt werden würde. Für die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen auf dem Heizungsmarkt muss die Arbeitgeberin nicht einstehen.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 Sa 1016/23  (382 KB)
40. LAG Düsseldorf 14 SLa 81/24 (ArbG Düsseldorf 5 Ca 1720/23)
Entscheidungsdatum 15.05.2024
Zulassung Revision
Stichworte: Annahmeverzugslohn - Zumutbare Arbeit - Schadensersatz bei unterbliebener Zielvorgabe
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB, § 283 BGB, § 315 Abs. 1 BGB, § 615 Satz 1 BGB, § 11 Nr. 2 KSchG
Veröffentlichungsdatum: 4. Juli 2024
Leitsatz: 1. Eine Arbeit ist nicht zumutbar iSv. § 11 Nr. 2 KSchG, wenn der Nettoverdienst nur geringfügig höher als das Arbeitslosengeld I ist, Kosten für die Arbeitswege mit dem Pkw anfallen, zu befürchten ist, dass der gekündigte Arbeitnehmer seine Expertise bei der anderen Tätigkeit verliert, sowie Probleme bei der Kinderbetreuung bestehen.
2. Bei einer in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebenen Zielvorgabe ist der Arbeitgeber in gleicher Weise wie bei einer pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, allerdings ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht kommt.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 14 SLa 81/24  (337 KB)

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Veröffentlichte Entscheidungen ab dem 01.04.2025

Unter folgenden Link haben Sie die Möglichkeitt, die veröffentlichten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf einzusehen:

https://nrwesuche.justiz.nrw.de/