19.08.2022

In Betrieben, in denen noch kein Betriebsrat existiert, wird gemäß der gesetzlichen Regelung der Wahlvorstand, der für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Betriebsrat zuständig ist, in einer Betriebsversammlung gewählt. Findet trotz entsprechender Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag mindestens dreier Beschäftigter.

Einen entsprechenden Antrag haben die Beschäftigten der Regionalgesellschaft eines Discounters mit Sitz in Dormagen gestellt. Hierüber berichtete die Neuß-Grevenbroicher Zeitung am 17.08.2022.

Über diesen Antrag entscheidet die fünfte Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach (Gerichtstag Neuss) in einem Anhörungstermin am 19.08.2022 um 14:00. Der Termin findet in Saal 103 bei dem Amtsgericht Neuss statt.


Aktenzeichen 5 BV 20/22

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