17.01.2025
Das Arbeitsgericht verhandelt am 21.01.2025 das Verfahren eines Tramfahrers gegen seine Arbeitgeberin, ein örtliches Nahverkehrsunternehmen.
Eine Erkrankung des Tramfahrers und die daraufhin vom Betriebsarzt attestierte Fahrdienstuntauglichkeit führte ab 2018 zu einem Einsatz des Beschäftigten im firmeneigenen Mitarbeitendenpool im Lager. Über den Mitarbeitendenpool existiert eine Betriebsvereinbarung. Zu Beginn des Jahres 2024 erkrankte der Tramfahrer erneut. Die Arbeitgeberin setzt ihn für 90 Tage im Mitarbeitendenpool ein und teilte ihm mit, dass im Anschluss seine ursprüngliche Tätigkeit wieder in Kraft trete. Nachdem der Beschäftigte seiner Arbeitgeberin im September 2024 seine Genesung mitteilte und die Arbeitsleistung anbot, stellte ihn die Arbeitgeberin ohne Fortzahlung der Vergütung auf Widerruf frei. Mit seiner Klage begehrt der Tramfahrer die Vergütungszahlung.
Über den Sachverhalt ist im Vorfeld durch die örtliche Presse berichtet worden (NRZ vom 04.01.2025).
Der Gütetermin findet am 21.01.2025 um 10:00 Uhr im Saal N322 statt.
Das Aktenzeichen lautet: 3 Ca 2457/24
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