Die Voraussetzungen für die Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter ergeben sich aus § 9 des Deutschen Richtergesetzes. Danach darf in das Richterverhältnis nur berufen werden, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
  2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
  3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
  4. über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.

Für die Befähigung zum Richteramt muss ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität, angeschlossen mit der Ersten Staatsprüfung, und ein anschließender Vorbereitungsdienst (Referendariat) sowie ein erfolgreiches Zweites juristisches Staatsexamen nachgewiesen werden.

Die Bewerberinnen und Bewerber sollten in der Regel mindestens das Zweite juristische Staatsexamen mit der Note „vollbefriedigend“ bestanden haben und einen besonderen Bezug zum Arbeitsrecht aufweisen können.