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61. | LAG Düsseldorf 9 Sa 29/16 (ArbG Krefeld 3 Ca 804/15) | |
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Entscheidungsdatum | 02.05.2016 | |
Stichworte: | Haftung des Arbeitgebers nach § 266 a Abs. 3 StGB, wenn der auf die Bundesagentur übergegangene Anspruch nicht erfüllt wird. | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 115 SGB X; § 823 Abs. 2 GBG i. V. m- § 266 a Abs. 3 StGB; § 266 a Abs. 3 StGB | |
Veröffentlichungsdatum: | 30. Juni 2016 | |
Leitsatz: | 1) Der Arbeitgeber, der auf die Bundesagentur nach § 115 SGB X übergegangene Lohnansprüche nicht erfüllt, behält nicht Teile des dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltes im Sinne des § 266 a Abs. 3 StGB ein. Er erfüllt damit nur eine eigene gegenüber der Bundesagentur bestehende Pflicht nicht. 2) Wird der Bescheid über die Bewilligung vom Arbeitslosengeld nachträglich wieder aufgehoben, entfällt der ursprünglich eingetretene gesetzliche Anspruchsübergang nach § 115 SGB X nicht "automatisch". Es ist eine Rückabtretung erforderlich. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 9 Sa 29/16 (240 KB) |
62. | LAG Düsseldorf 10 Sa 1033/15 (ArbG Düsseldorf 6 Ca 6905/14) | |
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Entscheidungsdatum | 29.04.2016 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Verfallfrist, Ausschlussfrist, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 242 BGB | |
Veröffentlichungsdatum: | 11. Juli 2016 | |
Leitsatz: | Der Ablauf einer bei Fälligkeit beginnenden Ausschlussfrist führt nach § 242 BGB nicht zum Verfall von Ansprüchen des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Arbeitnehmer Umstände mitzuteilen, die die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs innerhalb der Ausschlussfrist ermöglicht hätten. Zu einer solchen Mitteilung ist der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht verpflichtet, wenn er eine nach den Geschäftsabläufen unerklärliche Nichtabforderung eines bestimmten Provisionsanteils auf die angefallenen Geschäfte verbunden mit der auffälligen und ebenso unerklärlichen durchgängigen Untätigkeit des Arbeitnehmers bei der Anmeldung eben dieser Provisionen bemerkt. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 10 Sa 1033/15 (175 KB) |
63. | LAG Düsseldorf 5 Sa 799/15 (ArbG Krefeld 4 Ca 2516/14) | |
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Entscheidungsdatum | 28.04.2016 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Stationierungsstreitkräfte, Dienststellenauflösung | |
Veröffentlichungsdatum: | 14. Juli 2016 | |
Leitsatz: | Zur Auflösung einer Dienststelle bei den Stationierungsstreitkräften | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 5 Sa 799/15 (187 KB) |
64. | LAG Düsseldorf 5 Sa 784/15 (ArbG Mönchengladbach 1 Ca 3502/14) | |
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Entscheidungsdatum | 28.04.2016 | |
Stichworte: | Stationierungsstreitkräfte, Dienststellenauflösung, Vorratskündigung | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS | |
Veröffentlichungsdatum: | 14. Juli 2016 | |
Leitsatz: | Zur Auflösung einer Dienststelle bei den Stationierungsstreitkräften | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 5 Sa 784/15 (193 KB) |
65. | LAG Düsseldorf 9 Sa 1383/15 (ArbG Duisburg 3 Ca 1046/15) | |
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Entscheidungsdatum | 25.04.2016 | |
Stichworte: | ohne | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
ohne | |
Veröffentlichungsdatum: | 7. November 2016 | |
Leitsatz: | kein Leitsatz | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 9 Sa 1383/15 (302 KB) |
66. | LAG Düsseldorf 11 Sa 1249/15 (ArbG Düsseldorf 4 Ca 814/15) | |
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Entscheidungsdatum | 21.04.2016 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Anspruch auf höhere Vergütung eines Betriebsratsmitgliedes unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer. | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG | |
Veröffentlichungsdatum: | 29. August 2016 | |
Leitsatz: | Zur Berechnung der nach § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG für die Bemessung des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds maßgeblichen Vergleichsentgelts bei kleinen Vergleichsgruppen (vgl. auch BAG vom 19.01.2005 - 7 AZR 208/04 und LAG Düsseldorf vom 18.03.2016 - 10 Sa 929/15). | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 11 Sa 1249/15 (344 KB) |
67. | LAG Düsseldorf 4 TaBV 70/15 (ArbG Düsseldorf 15 BV 2/15) | |
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Entscheidungsdatum | 20.04.2016 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Betriebsänderung, Sozialplanpflicht, grundlegende Änderung des Betriebszwecks | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 111 S. 3 Nr. 1 und 4, 112, 112 a BetrVG | |
Veröffentlichungsdatum: | 3. August 2016 | |
Leitsatz: | 1. Wird in einem Betrieb neben dem Hauptzweck (Vertrieb) außerdem Forschung und Entwicklung (F&E) betrieben, so kann dar Wegfall des F&E-Bereichs eine grundlegende Änderung des Betriebszwecks i. S. v. § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG darstellen. 2. Eine grundlegende Änderung wird jedenfalls indiziert, wenn die Anzahl der vom Wegfall des F&E-Bereichs betroffenen Arbeitnehmer die Zahlen und Prozentwerte des § 17 KSchG erreicht. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 4 TaBV 70/15 (165 KB) |
68. | LAG Düsseldorf 14 TaBV 6/16 (ArbG Wuppertal 5 BV 28/15) | |
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Entscheidungsdatum | 19.04.2016 | |
Zulassung | Rechtsbeschwerde | |
Stichworte: | Unterlassungsanspruch des Betriebsrates; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zum Rauchverbot, Anspruch auf Raucherpausen | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art 2 Abs. 1 GG, §§ 75 Abs. 2 Satz 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG | |
Veröffentlichungsdatum: | 24. Mai 2016 | |
Leitsatz: | 1. Haben die Betriebsparteien das Rauchen am Arbeitsplatz wirksam untersagt, stellt das Verbot, die Arbeitszeit zusätzlich zu den regelmäßigen Pausen (Frühstücks- und Mittagspause) zum Zwecke des Rauchens in den eingerichteten Raucherzonen zu unterbrechen, keinen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer dar, der besonders zu rechtfertigen wäre. 2. Aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch, die Arbeitszeit außerhalb der gesetzlich, tariflich oder betrieblich vereinbarten Pausen zum Zwecke des Rauchens zu unterbrechen, der eine Verpflichtung der Betriebsparteien im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründen würde, zusätzliche Raucherpausen zu vereinbaren. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 14 TaBV 6/16 (174 KB) |
69. | LAG Düsseldorf 14 TaBV 89/15 (ArbG Oberhausen 2 BV 2/15) | |
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Entscheidungsdatum | 19.04.2016 | |
Zulassung | Rechtsbeschwerde | |
Stichworte: | Anfechtung einer Betriebsratswahl im Gesamtbetrieb, Zulässigkeit einer isolierten Anfechtung der Wahl in einem Teil eines Gemeinschaftsbetriebes | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 1 Abs. 2, 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG | |
Veröffentlichungsdatum: | 13. Juni 2016 | |
Leitsatz: | 1. Die isolierte Anfechtung nur einer von mehreren Wahlen in Teilen eines gemeinsamen Betriebes ist nicht zulässig, soweit die Festlegung der betriebsverfassungsrechtlichen Einheiten nicht auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 5 BetrVG beruht. 2. Die Anfechtung der Wahl in einem Teil des gemeinsamen Betriebes stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung verfahrensmäßiger Art der Anfechtung im anderen Teil des gemeinsamen Betriebes dar und keinen Zulässigkeitsaspekt im Sinne einer Sachentscheidungsvoraussetzung. 3. Es bleibt offen, ob der Ausschluss der isolierten Anfechtung auch dann gilt, wenn neben der Verkennung des Betriebsbegriffs weitere Fehler in der Wahl geltend gemacht werden. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 14 TaBV 89/15 (178 KB) |
70. | LAG Düsseldorf 3 Sa 467/15 (ArbG Düsseldorf 12 Ca 4042/14) | |
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Entscheidungsdatum | 19.04.2016 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Regelungssperre, Öffnungsklausel | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG | |
Veröffentlichungsdatum: | 22. Juni 2016 | |
Leitsatz: | 1. Die Regelung des § 17 Nr. 3 MTV für das Bankgewerbe (MTV), die vorsieht, dass Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen angehören, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG kündbar sind, ist abschließend im Sinne des § 77 Abs. 3 BetrVG. Abschließender Regelungsgegenstand ist der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für langjährig beschäftigte Mitarbeiter gegen verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Kündigungen, wobei der Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen im Fall von Betriebsänderungen eingeschränkt wird. Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass Mitarbeitern, die mehr als zwanzig Jahre ununterbrochen in der Bank tätig gewesen sind, nur aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund gekündigt werden kann, will diese Betriebsvereinbarung die tarifvertraglich vorgegebene Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes vor betriebsbedingten Kündigungen ändern. Gerade dieser Umstand wird von der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG erfasst. § 19 Nr. 3 MTV stellt bezogen auf § 17 Nr. 3 MTV keine Öffnungsklausel dar. 2. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG wirkt auch dann, wenn entsprechende Tarifbestimmungen erst später in Kraft treten. In diesem Fall verliert eine bestehende vortarifliche Bestimmung mit Inkrafttreten des Tarifvertrages ihre Wirksamkeit. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 3 Sa 467/15 (211 KB) |
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