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51. | LAG Düsseldorf 6 Sa 206/16 (ArbG Krefeld 3 Ca 2511/14) | |
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Entscheidungsdatum | 03.06.2016 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Kündigung bei den Stationierungsstreitkräften - Auflösung einer Dienststelle | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 59 Abs. 9 NATOTrStatZAbK, §§ 1, 17, 23 Abs. 2 KSchG | |
Veröffentlichungsdatum: | 2. August 2016 | |
Leitsatz: | 1. Für die Kündigung wegen Auflösung einer Dienststelle finden die Grundsätze Anwendung, die das Bundesarbeitsgericht zur Kündigung wegen der Stilllegung eines Betriebes entwickelt hat. 2. Gem. Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut i.V.m. Abs. 1 des hierzu erfolgten Unterzeichnungsprotokolls sind bei den Stationierungsstreitkräften Dienststellen i.S.d. Personalvertretungsgesetzes die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe selbst. Dieser Dienststellenbegriff gilt auch für das Kündigungsschutzgesetz. Damit ist bei der Prüfung des Kündigungsgrundes "Auflösung der Dienststelle" auf die organisatorische Einheit der von der Truppe bestimmten Dienststelle abzustellen. Die Entscheidung der Truppe, ob eine Dienststelle aufgelöst wird, ist bis zur Grenze eines Rechtsmissbrauchs grundsätzlich auch dann kündigungsrechtlich bindend, wenn zugleich an einem der bisherigen Standorte der alten Dienststelle eine neue Dienststelle gegründet wird. 3. Bei Schließung einer militärischen Dienststelle bedarf es dann gemäß § 23 Abs. 2 KSchG keiner Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG, wenn die Dienststelle keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Das ist der Fall, wenn der Zweck der Dienststelle in der Unterstützung der Stationierungsstreitkräfte bei der Landesverteidigung liegt. Soweit am Standort der Dienststelle zugleich Einkaufsgeschäfte, Reinigungsdienste etc. betrieben werden, handelt es sich um untergeordnete Tätigkeiten, die nicht dazu führen, dass die Dienststelle insgesamt unter den Anwendungsbereich des dritten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes fällt. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 6 Sa 206/16 (301 KB) |
52. | LAG Düsseldorf 7 Sa 759/15 (ArbG Essen 1 Ca 3578/14) | |
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Entscheidungsdatum | 30.05.2016 | |
Zulassung | Revision | |
Veröffentlichungsdatum: | 30. Mai 2016 | |
Leitsatz: | 1. Ein gerichtlicher Hinweis nach § 17 S. 2 TzBfG i. V. m. § 6 KSchG hat - jedenfalls in allgemeiner Form - auch dann zu erfolgen, wenn die klagende Partei gewerkschaftlich oder anwaltlich vertreten ist. 2. Die formularmäßig erteilte Erklärung des Personalrats, er verzichte auf eine Stellungnahme - bezogen auf eine beabsichtigte befristete Einstellung einer Vertretungslehrerin - führt nicht zur Verkürzung der Zustimmungsfiktion gemäß § 66 Abs. 2 S. 5 LPVG NW. Der Annahme einer konkludenten Zustimmung steht das im LPVG NW normierte positive Konsensprinzip entgegen. 3. Der unmittelbare Anschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses an ein beendetes beim selben Arbeitgeber ist als Neueinstellung anzusehen. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 7 Sa 759/15 (264 KB) |
53. | LAG Düsseldorf 5 Ta 265/16 (ArbG Duisburg 4 Ca 1338/15) | |
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Entscheidungsdatum | 30.05.2016 | |
Zulassung | Rechtsbeschwerde | |
Stichworte: | PKH, Aufhebung wegen unterlassener Mitteilung einer Anschriftenänderung | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 120 a Abs. 2, 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 12. Juli 2016 | |
Leitsatz: | Zum Aufhebungstatbestand des § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO bei unterlassener Mitteilung einer Adressenänderung | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 5 Ta 265/16 (165 KB) |
54. | LAG Düsseldorf 12 Sa 54/16 (ArbG Solingen 1 Ca 1688/13 lev) | |
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Entscheidungsdatum | 25.05.2016 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Schadenersatz wegen entgangener Altersversorgung - Feststellung im Insolvenzverfahren | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 626 Abs. 1, 628 Abs. 2 BGB; §§ 103 Abs. 2 Satz 1, 113 Satz 3 InsO; §§ 287, 403 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 14. Dezember 2016 | |
Leitsatz: | Einzelfallentscheidung, bei der es an der erforderlichen Darlegung zur Schadenshöhe der angeblich entgangenen Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung fehlte. Mangels Vortrag hinreichender Anknüpfungstatsachen kam weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens noch eine Schadensschätzung in Betracht. . | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 12 Sa 54/16 (253 KB) |
55. | LAG Düsseldorf 3 Sa 735/15 (ArbG Düsseldorf 12 Ca 4043/14) | |
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Entscheidungsdatum | 24.05.2016 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Unkündbarkeit in Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag ( § 17 Nr. 3 MTV für das Bankgewerbe) Umdeutung einer Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage Vertrauensschutz | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 17 Nr. 3 MTV | |
Veröffentlichungsdatum: | 1. Juni 2016 | |
Leitsatz: | . | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 3 Sa 735/15 (289 KB) |
56. | LAG Düsseldorf 5 Ta 201/16 (ArbG Düsseldorf 8 Ca 5214/14) | |
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Entscheidungsdatum | 12.05.2016 | |
Zulassung | Rechtsbeschwerde | |
Stichworte: | PKH, Verbesserung der Vermögensverhältnisse, Unterlassene Mitteilung | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 120 a Abs. 2, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 26. August 2016 | |
Leitsatz: | Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Mitteilung einer Verbesserung der Vermögensverhältnisse nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfolgen kann. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 5 Ta 201/16 (166 KB) |
57. | LAG Düsseldorf 12 Sa 1151/15 (ArbG Duisburg 1 Ca 661/15) | |
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Entscheidungsdatum | 11.05.2016 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Formwirksamer Abschluss eines Entgeltrahmentarifvertrags | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 126 BGB; § 1 Abs. 2 TVG; §§ 256, 286, 293 ZPO; Entgeltrahmentarifvertrag für Arbeitnehmer des Unternehmensverbandes Industrieservice und Dienstleistungen e.V. vom 08.06.2010; Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten der Unterneh- men der S-Gruppe mit Gültigkeit ab dem 01.01.2015 | |
Veröffentlichungsdatum: | 10. Juni 2016 | |
Leitsatz: | 1. Einzelfall der Feststellung des formwirksamen Zustandekommens eine Tarifvertrags - hier: Wahrung der Schriftform gemäß § 1 Abs. 2 TVG 2. Zur wirksamen Ablösung des Entgeltrahmentarifvertrags für Arbeitnehmer des Unternehmensverbandes Industrieservice und Dienstleistungen e.V. vom 08.06.2010 durch den Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten der Unternehmen der S-Gruppe mit Gültigkeit ab dem 01.01.2015 (im Anschluss an LAG Düsseldorf 12.02.2016 - 6 Sa 1055/15) 3. Einzelfall einer hilfsweise begehrten höheren Eingruppierung in den Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten der Unternehmen der S-Gruppe mit Gültigkeit ab dem 01.01.2015 Parallelverfahren: LAG Düsseldorf 11.05.2016 - 12 Sa 1152/15 | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 12 Sa 1151/15 (345 KB) |
58. | LAG Düsseldorf 12 Sa 1152/15 (ArbG Duisburg 1 Ca 662/15) | |
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Entscheidungsdatum | 11.05.2016 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Formwirksamer Abschluss eines Entgeltrahmentarifvertrags | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 126 BGB; § 1 Abs. 2 TVG; §§ 256, 286, 293 ZPO; Entgeltrahmentarifvertrag für Arbeitnehmer des Unternehmensv erbandes Industrieservice und Dienstleistungen e.V. vom 08.06.2010; Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten der Unternehmen der S-Gruppe mit Gültigkeit ab dem 01.01.2015 | |
Veröffentlichungsdatum: | 10. Juni 2016 | |
Leitsatz: | 1. Einzelfall der Feststellung des formwirksamen Zustandekommens eines Tarifvertrags - hier: Wahrung der Schriftform gemäß § 1 Abs. 2 TVG 2. Zur wirksamen Ablösung des Entgeltrahmentarifvertrags für Arbeitnehmer des Unternehmensverbandes Industrieservice und Dienstleistungen e.V. vom 08.06.2010 durch den Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten der Unternehmen der S-Gruppe mit Gültigkeit ab dem 01.01.2015 (im Anschluss an LAG Düsseldorf 12.02.2016 - 6 Sa 1055/15) 3. Einzelfall einer hilfsweise begehrten höheren Eingruppierung in den Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten der Unternehmen der S-Gruppe mit Gültigkeit ab dem 01.01.2015 Parallelverfahren: LAG Düsseldorf 11.05.2016 - 12 Sa 1151/15 | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 12 Sa 1152/15 (344 KB) |
59. | LAG Düsseldorf 14 Sa 82/16 (ArbG Essen 1 Ca 2808/15) | |
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Entscheidungsdatum | 10.05.2016 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Privathaushalt als Betrieb im Sinne des KSchG | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG, §§ 1 Abs.1, 23 Abs. 1 KSchG | |
Veröffentlichungsdatum: | 6. Juli 2016 | |
Leitsatz: | 1. Ein Privathaushalt stellt unabhängig von der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer keinen Betrieb im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG dar. 2. Die Herausnahme der Beschäftigten in Privathaushalten aus dem allgemeinen Schutz des KSchG verletzt diese weder in ihrer Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG, noch stellt sie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 14 Sa 82/16 (149 KB) |
60. | LAG Düsseldorf 12 Sa 1412/15 (ArbG Düsseldorf 12 Ca 3496/15) | |
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Entscheidungsdatum | 04.05.2016 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Teilnahme am Abfindungsprogramm; Auswahl nach dem Windhundprinzip; Haftung für technische Zugriffsprobleme | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 162, 241, 242, 249, 252, 280, 282, 283 BGB; § 112 BetrVG; § 287 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 24. Juni 2016 | |
Leitsatz: | Parallelentscheidung zum Urteil der 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.04.2016 (14 Sa 1344/15), wobei der Schwerpunkt der Entscheidung der 12. Kammer auf der Frage des Schadensersatzes liegt. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 12 Sa 1412/15 (229 KB) |
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