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1. | LAG Düsseldorf 13 Ta 317/16 (ArbG Krefeld 5 Ca 2539/11) | |
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Entscheidungsdatum | 27.12.2016 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
RVG § 55 Abs. 6 | |
Veröffentlichungsdatum: | 28. Dezember 2016 | |
Leitsatz: | Eine wirksame Fristsetzung nach § 55 Abs. 6 RVG setzt voraus, dass im Rahmen der PKH-Bewilligung eine Zahlungsanordnung nach § 120 Abs. 1 ZPO getroffen wurde. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 13 Ta 317/16 (132 KB) |
2. | LAG Düsseldorf 14 TaBV 57/16 (ArbG Essen 4 BV 4/16) | |
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Entscheidungsdatum | 20.12.2016 | |
Zulassung | Rechtsbeschwerde | |
Stichworte: | Aufhebung einer Einstellung, leitender Angestellter vorsorgliche nachträgliche Anhörung Betriebsrat | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 101, 99 Abs. 1 und 3 Satz 2 BetrVG § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG | |
Veröffentlichungsdatum: | 1. März 2017 | |
Leitsatz: | Inhaltsangabe Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Einstellung als personelle Einzelmaßnahme. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der eingestellte Arbeitnehmer leitender Angestellter ist. Nach einer Unterrichtung des Betriebsrates nach § 105 BetrVG hat die Arbeitgeberin während eines vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat vorsorglich auch nach § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt, ohne die Einstellung zuvor aufzuheben. Leitsätze zu 14 TaBV 57/16 1. Die nachträgliche und vorsorgliche Unterrichtung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG während eines Verfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG ist rechtlich zulässig, ohne dass eine bereits vorgenommene Einstellung vor der Unterrichtung erst aufgehoben werden müsste. Dies gilt auch dann, wenn zunächst ein betriebsverfassungswidriger Zustand vorgelegen hat. Die in § 99 BetrVG geregelte Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen ist erst dann beendet, wenn ein betriebsverfassungsgemäßer Zustand eingetreten ist. 2. Eine faktisch rechtswidrige Durchführung der Maßnahme in der Vergangenheit hindert den Arbeitgeber aufgrund des zukunftsgerichteten Charakters des Verfahrens nach § 99 BetrVG nicht daran, die Maßnahme zukünftig auf betriebsverfassungsrechtlich ordnungsgemäßer Grundlage durchzuführen. 3. Für die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung der Beteiligten an. Ein möglicher Beteiligungsmangel kann bis dahin geheilt werden. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 14 TaBV 57/16 (248 KB) |
3. | LAG Düsseldorf 9 TaBV 85/16 (ArbG Solingen 3 BV 28/15) | |
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Entscheidungsdatum | 13.12.2016 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Anfechtung einer Betriebsratswahl; Betriebsratswahl; Anfechtung; geheime Wahl; Grundsatz der geheimen Wahl | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 19 Abs. 1 BetrVG; § 12 Abs. 1 WO | |
Veröffentlichungsdatum: | 8. Februar 2017 | |
Leitsatz: | Der Grundsatz der geheimen Wahl erfordert, dass der Wahlvorstand geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel trifft. Dies erfordert das Aufstellen von Wandschirmen oder Trennwänden, solange nicht in einem überwachbaren Nebenraum gewählt wird. Entscheidend ist nicht, ob der Wähler tatsächlich beobachtet worden ist, sondern ob er subjektiv die Überzeugung haben konnte, unbeobachtet zu sein. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 9 TaBV 85/16 (185 KB) |
4. | LAG Düsseldorf 4 Ta 529/16 (ArbG Düsseldorf 12 BV 313/14) | |
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Entscheidungsdatum | 12.12.2016 | |
Zulassung | unanfechtbar | |
Stichworte: | Streitwert; Zustimmung; Ersetzung; Aufhebung; Versetzung; Einstellung | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG; §§ 5 Abs. 3, 40, 99, 101 BetrVG | |
Veröffentlichungsdatum: | 23. Dezember 2016 | |
Leitsatz: | Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung oder Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG wie auch der Gegenstandswert eines Verfahrens zur Aufhebung der vorgenannten Maßnahmen (§ 101 BetrVG) ist grundsätzlich mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG (derzeit 5.000,00 €) zu bemessen. Die Orientierung am Vierteljahresgehalt des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG wird aufgegeben (Änderung der Rechtsprechung). | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 4 Ta 529/16 (230 KB) |
5. | LAG Düsseldorf 12 Sa 592/16 (ArbG Solingen 1 Ca 1082/15 lev) | |
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Entscheidungsdatum | 07.12.2016 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Betriebsrente - Insolvenz - Betriebsübergang - endgehaltsbezogene Dynamik | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 2 Abs. 5, 2a, 7 Abs. 2, 3 und 4, 9 Abs. 2, 30g Abs. 1 BetrAVG; § 613a Abs. 1 BGB; §§ 45, 191 Abs. 1, 198, 203 Abs. 1 InsO; §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 Abs. 1 ZPO; Art. 5 der Richtlinie 2001/23/EG über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen; Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Art. 5 der Richtlinie 2014/50/EU über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen | |
Veröffentlichungsdatum: | 26. Januar 2017 | |
Leitsatz: | 1. Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Erwerber nicht für die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erdiente endgehaltsbezogene Dynamik. Er hat die Gegenleistung für die dienstzeitabhängigen Steigerungsraten der Betriebsrente bis zur Insolvenzeröffnung bereits erbracht. 2. Soweit sich eine Differenz daraus ergibt, dass der Pensionssicherungsverein aufgrund der Veränderungssperre in § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 5 BetrAVG den von ihm zu tragenden Anteil der Betriebsrente auf der Grundlage des Gehalts zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung berechnet und die bis dahin erdiente endgehaltsbezogene Dynamik aufgrund der zeitratierlichen Berechnung auch nicht vom Erwerber geschuldet ist, kann der Arbeitnehmer diese Differenz nach den Verteilungsgrundsätzen der Insolvenz im Insolvenzverfahren geltend machen. Für die Berechnung der Anspruchshöhe ist dabei die künftige Gehaltsentwicklung auf der Tatsachengrundlage, so wie sie im Insolvenzzeitpunkt gegeben ist, zu schätzen. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 12 Sa 592/16 (239 KB) |
6. | LAG Düsseldorf 4 Ta 634/16 (ArbG Düsseldorf 11 BV 199/15) | |
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Entscheidungsdatum | 25.11.2016 | |
Zulassung | unanfechtbar | |
Stichworte: | Streitwert; Beschlussverfahren; Zustimmung zur Versetzung; Zustimmung zur außerordentlichen Änderungskündigung; Additionsverbot; Beteiligte am Wertsetzungsverfahren | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 3, 33 RVG; § 42 Abs. 2 GKG; § 308 ZPO; § 103 Abs. 2 u. 3 BetrVG; § 96 Abs. 3 SGBIX. | |
Veröffentlichungsdatum: | 23. Dezember 2016 | |
Leitsatz: | 1. Der Gegenstandswert für kumulative Anträge im Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 u. 3 BetrVG (außerordentliche Änderungskündigung und Versetzung in anderen Betrieb) ist insgesamt in Anlehnung an § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG auf drei Bruttomonatsgehälter begrenzt. 2. Zur Frage der Beteiligten am Wertfestsetzungsverfahren 3. Zur Frage der Bindung an die Anträge im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG, wenn der Beschwerdeführer von der Berücksichtigung einer Einzelposition ausdrücklich "Abstand genommen" hat. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 4 Ta 634/16 (220 KB) |
7. | LAG Düsseldorf 10 Sa 628/16 (ArbG Wesel 2 Ca 7/16) | |
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Entscheidungsdatum | 25.11.2016 | |
Stichworte: | ohne | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
ohne | |
Veröffentlichungsdatum: | 16. Februar 2017 | |
Leitsatz: | kein Leitsatz vorhanden | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 10 Sa 628/16 (205 KB) |
8. | LAG Düsseldorf 9 Sa 715/16 (ArbG Wesel 5 Ca 363/16) | |
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Entscheidungsdatum | 21.11.2016 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Auslegung eines Tarifvertrags Lohnzahungspflichtiger Wochenfeiertag Entgeltfortzahlung an Feiertagen im Schichtsystem | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Tarifvertrag für das Bäckereihandwerk NRW § 2 Abs. 1 EFZG | |
Veröffentlichungsdatum: | 16. Januar 2017 | |
Leitsatz: | Bei einem "Wochen-Feiertag" handelt es sich um einen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, also gerade nicht auf einen Sonntag, sondern der im Zeitraum Montag - Samstag liegt. Es handelt sich um den Gegenbegriff zum Sonntag. Daran ändert auch die Verwendung eines Begriffs "lohnzahlungspflichtig" nichts. Denn dieser Begriff ist für die Ermittlung des Gehaltes des "Wochen-Feiertags" ohne Belang. Eine Tarifauskunft ist für eine streitige Auslegungsfrage nur einzuholen, wenn Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte nicht zu einer zweifelsfreien Auslegung führen. Auskünfte einer Tarifvertragspartei, die auf die Beantwortung einer prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sind, sind keine "Tarifauskunft", weil damit nur eine Rechtsfrage beantwortet wird. Im Rahmen des § 2 Abs. 1 EFZG ist allgemein anerkannt, dass der gesetzliche Feiertag die allgemeine Ursache für den Arbeitsausfall sein muss. Eine dienstplanmäßige Freistellung des Unternehmers am Feiertag schließt dessen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung für den Feiertag aus. Das gilt freilich aber nur dann, wenn sich die Arbeitsbefreiung aus einem Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 9 Sa 715/16 (225 KB) |
9. | LAG Düsseldorf 14 Sa 541/16 (ArbG Mönchengladbach 2 Ca 927/16) | |
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Entscheidungsdatum | 15.11.2016 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Altersteilzeit, Freistellungsphase, Urlaubsansprüche, Abgeltung, Kürzung Urlaubsanspruch | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 4 TzBfG §§ 1, 37 BUrlG | |
Veröffentlichungsdatum: | 10. Januar 2017 | |
Leitsatz: | Urlaubsansprüche in der Freistellungsphase der Altersteilzeit siehe Anlage | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 14 Sa 541/16 (188 KB) |
10. | LAG Düsseldorf 10 Sa 324/16 (ArbG Düsseldorf 12 Ca 5837/15) | |
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Entscheidungsdatum | 11.11.2016 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Erschwerniszulage | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 850a ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 21. November 2016 | |
Leitsatz: | 1. Unter das Unpfändbarkeitsprivileg des § 850a Nr. 3 ZPO fällt die für eine Erschwernis gezahlte Entgeltzulage nur, wenn die anspruchsbegründende Regelung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) erkennen lässt, für welche konkrete Erschwernis die Zulage gedacht ist. Eine durch Tarifvertrag "zur Abgeltung sonstiger Erschwernisse" gewährte Zulage genügt dieser Anforderung nicht. 2. Selbst wenn Nachtarbeitszuschläge als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind (vgl. hierzu BGH vom 29.06.2016 - VII ZB 4/15 -, juris), gilt dies nicht auch für eine tarifvertragliche Zulage, die "zur Abgeltung der Erschwernisse durch Sonntags-, Feiertags - und Nachtarbeit" gewährt wird. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 10 Sa 324/16 (200 KB) |
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