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| 61. | LAG Düsseldorf 8 Ta 288/23 (ArbG Duisburg 3 Ca 802/21) | |
|---|---|---|
| Entscheidungsdatum | 10.01.2024 | |
| Zulassung | Revisionsbeschwerde | |
| Stichworte: | Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen nicht mitgeteilter Einkommensverbesserung, Begriff der groben Nachlässigkeit | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO | |
| Veröffentlichungsdatum: | 17. September 2024 | |
| Leitsatz: | 1. Grobe Nachlässigkeit im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist nicht immer schon dann anzunehmen, wenn eine PKH-Partei die Mitteilung einer wesentlichen Einkommensverbesserung im Sinne des § 120a Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO unterlässt, weil sie sie vorzunehmen vergisst. 2. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, einen pauschalen Hinweis auf ein Vergessen der Mitteilung ohne weiteres zur Grundlage einer Entscheidung im Nachprüfungsverfahren zu machen. Das Vorliegen grober Nachlässigkeit kann vielmehr nach den konkreten Umständen des Sachverhalts indiziert sein. Hierfür kommt es wertungsmäßig insbesondere auf den Umfang der Einkommensverbesserung, deren zeitliche Nähe zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Häufigkeit und Deutlichkeit gerichtlicher Hinweise auf die Verpflichtungen der PKH-Partei aus § 120a Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO an. | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 8 Ta 288/23 (236 KB) | |
| 62. | LAG Düsseldorf 3 Sa 687/23 (ArbG Solingen 7 Ca 1335/22) | |
|---|---|---|
| Entscheidungsdatum | 09.01.2024 | |
| Stichworte: | Methodisch fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 1 Abs. 2, 3 KSchG | |
| Veröffentlichungsdatum: | 16. Mai 2024 | |
| Leitsatz: | 1. Wird bei einer Betriebsstilllegung ein sogenanntes Abwicklungsteam gebildet und über den Stilllegungstermin und den Kündigungstermin aller anderen betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer hinaus mit Abwicklungsarbeiten weiterbeschäftigt (hier: für drei weitere Monate), sind die Arbeitnehmer des Abwicklungsteams - soweit keine Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG begründet sind - im Rahmen einer Sozialauswahl zu bestimmen. 2. Der Arbeitgeber ist bis zur Grenze der Willkür bei der Bestimmung des Anforderungsprofils der (vorübergehend) fortbestehenden Abwicklungsarbeitsplätze frei. Er muss im Kündigungsschutzprozess aber darlegen, nach welchen Kriterien er dieses festgelegt hat. Lässt sich seinem Vorbringen durch zwei Gerichtsinstanzen hindurch kein Anforderungsprofil der Abwicklungsarbeitsplätze entnehmen und bildet er zugleich bei 596 betroffenen Mitarbeitern mehr als 80 Vergleichsgruppen allein nach deren bisheriger, infolge vollzogener Produktionseinstellung bereits weggefallener Tätigkeit, erweist sich eine auf dieser Grundlage vorgenommene Sozialauswahl als von vornherein methodisch fehlerhaft. 3. Ist eine Sozialauswahl methodisch fehlerhaft vorgenommen worden, spricht in jedem Kündigungsschutzverfahren eine jeweils von dem kündigenden Arbeitgeber zu widerlegende tatsächliche Vermutung dafür, dass bei der streitgegenständlichen Kündigung die Sozialauswahlkriterien des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden. 4. Auch wenn methodische Fehler bei der Durchführung der Sozialauswahl festgestellt werden, führt dies gleichwohl nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die tatsächlich getroffene Auswahl zu Lasten des Gekündigten - und sei es auch nur zufällig - objektiv vertretbar ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt jedoch beim kündigenden Arbeitgeber. | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 3 Sa 687/23 (280 KB) | |
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Veröffentlichte Entscheidungen ab dem 01.04.2025
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