Seite:   1   2   [3]   4   5  

21. LAG Düsseldorf 3 Ta 96/23 (ArbG Düsseldorf 16 Ca 5548/22)
Entscheidungsdatum 30.05.2023
Zulassung keine Zulassung
Stichworte: Rechtsweg bei Kündigung der Mitgliedschaft im Gesellschafterpool der Muttergesellschaft, wenn der Gesellschafter zugleich Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft ist
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 17, 17a GVG, 567 ff ZPO, 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a), b), Nr. 4 lit. a), 3 ArbGG, 705 ff BGB
Veröffentlichungsdatum: 31. Mai 2023
Leitsatz: 1. Die Rechtswegprüfung hat streitgegenstandsbezogen und bei einer Klage mit Haupt- und Hilfsanträgen bis zum Eintritt der Bedingung für die Entscheidung über die Hilfsanträge einheitlich allein nach Maßgabe der rechtlichen Beurteilung für die Hauptanträge zu erfolgen.

2. Ist ein Arbeitnehmer anlässlich des Arbeitsverhältnisses mit der Tochtergesellschaft zugleich Gesellschafter der Muttergesellschaft und Mitglied eines dort errichteten Gesellschafterpools auf der Grundlage eines Poolvertrages aller Gesellschafter geworden, betrifft die Kündigung der Poolmitgliedschaft durch das gemäß Poolvertrag zuständige Gremium eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit. Für den Streit über die Wirksamkeit der Kündigung der Poolmitgliedschaft sind die Arbeitsgerichte dementsprechend auch dann nicht zuständig, wenn infolge der Kündigung der Poolmitgliedschaft ganz erhebliche Teile des bisherigen, sich aus Arbeitsentgelt und Ausschüttungen aus der Gewinnbeteiligung bei der Muttergesellschaft zusammensetzenden Gesamteinkommens wegfallen.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 3 Ta 96/23  (245 KB)
22. LAG Düsseldorf 7 Sa 770/22 (ArbG Duisburg 4 Ca 627/22)
Entscheidungsdatum 19.05.2023
Stichworte: Befristung, Vertretung, Prognoseentscheidung, Arbeitsunfähigkeit der vertretenen Person, institutioneller Rechtsmissbrauch, Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Beteiligung, Nachholung der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im laufenden Rechtsstreit, Fiktion der Zustimmungserteilung durch Vereinbarung nach § 18 Abs. 6 LGG NRW
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 TzBfG, § 18 Abs. 3 LGG NRW, § 18 Abs. 6 LGG NRW,
Veröffentlichungsdatum: 1. August 2023
Leitsatz: § 18 Abs. 6 LGG NRW begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken.

Eine Vereinbarung i.S.d. § 18 Abs. 6 LGG NRW, die vorsieht, dass die Gleichstellungsbeauftragte jederzeit einzelfallbezogen ihre Beteiligung nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangen kann, begründet ein Rückholrecht, muss keine Sicherung dieses Rückholrechtes beinhalten. Durch die Vereinbarung wird die eigentlich der Behörde obliegende Informationspflicht der Gleichstellungsbeauftragten auf die Gleichstellungsbeauftragte übertragen. Die Informationsbringschuld wird zu einer Informationsholschuld.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 7 Sa 770/22  (298 KB)
23. LAG Düsseldorf 8 Sa 594/22 (ArbG Essen 6 Ca 714/22)
Entscheidungsdatum 02.05.2023
Zulassung unanfechtbar
Stichworte: Dauerhafte bezahlte Freistellung bis zum Ruhestand
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 164 Abs. 1 BGB, § 167 Abs. 1 BGB, § 171 Abs. 1 BGB; § 256 Abs. 1 ZPO, § 529 Abs. 1 ZPO
Veröffentlichungsdatum: 21. September 2023
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zu einer behaupteten unwiderruflichen Freistellung bis zum Ruhestand. Diese lag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor.

2. Zur Vollmacht für die Abgabe einer dauerhaften Freistellungserklärung
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 8 Sa 594/22  (264 KB)
24. LAG Düsseldorf 12 Sa 18/23 (ArbG Krefeld 4 Ca 566/22)
Entscheidungsdatum 26.04.2023
Zulassung Revision
Stichworte: Heimliche Detektivüberwachung - immaterieller Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO - außerordentliche Kündigung
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
Art. 4 DSGVO, Art. 5 Abs. 1 DSGVO, Art. 6 Abs. 1, 3 DSGVO, Art. 9 DSGVO, Art. 82 Abs. 1 DSGVO, Art. 88 DSGVO; § 26 Abs. 1 BDSG; § 102 Abs. 1 BetrVG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 287 Abs. 1 ZPO
Veröffentlichungsdatum: 15. August 2023
Leitsatz: 1. Alleine die rechtswidrige und heimliche Überwachung des Arbeitnehmers durch eine von der Arbeitgeberin beauftragte Detektei, bei der zudem Bilder des Arbeitnehmers in verschiedenen Lebenssituationen zur Bewertung seines Gesundheitszustands gefertigt werden, begründet einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
2. Zur Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruchs für den immateriellen Schaden aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO in einem solchen Fall.
3. Anwendungsfall zu einer außerordentlichen Kündigung, die gegen § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG verstößt.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 Sa 18/23  (318 KB)
25. LAG Düsseldorf 5 Sa 656/22 (ArbG Wuppertal 7 Ca 200/22)
Entscheidungsdatum 21.04.2023
Zulassung Revision
Stichworte: Sanierungstarifvertrag - firmenbezogener Verbandstarifvertrag - Bezugnahmeklausel Arbeitsvertrag
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 4 Abs. 1 und 3 TVG
Veröffentlichungsdatum: 6. September 2023
Leitsatz: Ein Sanierungstarifvertrag, der als firmenbezogener Verbandstarifvertrag zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband abgeschlossen worden ist, löst im Umfang seines Geltungsbereichs einen normativ geltenden Flächentarifvertrag auch dann ab, wenn im Arbeitsvertrag eine individualrechtliche Bezugnahmeklausel auf die "Tarifverträge für die Metall-, Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens" vereinbart worden ist.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 5 Sa 656/22  (385 KB)
26. LAG Düsseldorf 13 Sa 535/22 (ArbG Düsseldorf 10 Ca 5382/21)
Entscheidungsdatum 20.04.2023
Zulassung Revision
Stichworte: Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Gutdünken; Anpassung nach oben
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
BGB § 315 Abs. 1
Veröffentlichungsdatum: 26. September 2023
Leitsatz: Stellt die Arbeitgeberin für Gehaltserhöhungen eines definierten Mitarbeiterkreises ein Gesamtbudget zur Verfügung, das sich nach einem festgelegten Prozentsatz der Vergütung aller dieser Mitarbeiter bestimmt, unterfallen die Gehaltsanpassungen auch dann dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie hierfür keine nachvollziehbaren Kriterien vorsieht, sondern den jeweiligen Vorgesetzten die Entscheidung nach deren Gutdünken überlässt. Der einzelne Mitarbeiter hat dann einen Anspruch auf eine Gehaltserhöhung um den höchsten Prozentsatz, um den die Arbeitgeberin eine Gehaltsanpassung bei einem der Mitarbeiter vorgenommen hat.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 13 Sa 535/22  (298 KB)
27. LAG Düsseldorf 12 Sa 20/23 (ArbG Düsseldorf 15 Ca 884/22)
Entscheidungsdatum 19.04.2023
Zulassung Revision
Stichworte: Höhe einer Zulage nach erfolgreicher Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
Teilzeitrichtlinie 97/81/EG zu der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit; § 133 BGB, § 157 BGB; § 9 TzBfG, § 256 ZPO; BAT-KF
Veröffentlichungsdatum: 31. Mai 2023
Leitsatz: 1. Aus einer Erhöhung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG folgt ein entsprechender Anspruch auf Erhöhung der Arbeitsvergütung.

2. Der aus der Erhöhung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG folgende Anspruch auf zeitanteili-ge Erhöhung der Arbeitsvergütung erfasst nicht nur das Tabellenentgelt des BAT-KF und die Jahressonderzahlung des BAT-KF, sondern auch eine mit der Klägerin bei Beschäfti-gungsbeginn zusätzlich und individuell vereinbarte Zulage von 250,00 Euro, die sich auf-grund der Aufstockung der Arbeitszeit von 50 % auf 100 % um 250,00 Euro auf insgesamt 500,00 Euro erhöht.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 Sa 20/23  (277 KB)
28. LAG Düsseldorf 12 Sa 621/22 (ArbG Duisburg 1 Ca 809/22)
Entscheidungsdatum 19.04.2023
Zulassung Revision
Stichworte: Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Bestandsarbeitnehmerin - Annahmeverzug
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG; § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG; § 242 BGB, § 611a Abs. 2 BGB, § 615 Satz 1 BGB, § 615 Satz 2 BGB; § 3 Abs. 1 EFZG; § 20a Abs. 1 IfSG, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG, § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG, § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG; § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV; § 256 Abs. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO
Veröffentlichungsdatum: 1. Juni 2023
Leitsatz: Sind die tatsächlichen Tätigkeitsvoraussetzungen gemäß § 20a Abs. 1 IfSG objektiv nicht gegeben und keine Abwägungsgesichtspunkte ersichtlich, die im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ausgehend vom Zweck dieser Bestimmung zu Gunsten der Arbeitnehmerin streiten, ist der Arbeitgeberin die tatsächliche Beschäftigung der Arbeitnehmerin - hier einer Alltaghelferin in einem Seniorenzentrum - aus den übergeordneten Gründen des Schutzes der vulnerablen Personen in der Einrichtung der Beklagten unzumutbar und der Vergütungsanspruch entfällt. Daran ändert der Umstand, dass das Gesundheitsamt gegenüber der Klägerin erst ab dem 01.09.2022 ein Tätigkeitsverbot aussprach, ebenso nichts wie der Aspekt, dass es sich um eine Bestandsarbeitnehmerin handelt.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 Sa 621/22  (329 KB)
29. LAG Düsseldorf 12 Sa 439/22 (ArbG Düsseldorf 10 Ca 794/22)
Entscheidungsdatum 19.04.2023
Zulassung Revision
Stichworte: Sozialplanabfindung, Schadensersatz, Nachteilsausgleich
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
Art. 3 Abs. 1 GG; § 75 Abs. 1 BetrVG, § 111 BetrVG; § 113 Abs. 1 BetrVG; § 280 Abs. 1 BGB, § 242 BGB; § 10 KSchG; § 321 ZPO, § 533 ZPO
Veröffentlichungsdatum: 21. Juli 2023
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an eine Stichtagsregelung, die das zeitliche Ende der Geltungsdauer eines Sozialplans definiert.

2. Der vertragswidrige und einseitige Entzug einer Teamleiterfunktion führt nicht zu einem Anspruch auf die Sozialplanabfindung in Form eines Schadensersatzanspruchs. Ein individueller Anspruch auf Ausspruch einer Änderungs- oder Beendigungskündigung, der durch den bloßen Entzug der Teamleiterfunktion verletzt werden könnte, ist mit dem Zweck eines Sozialplans, der dem Ausgleich von Nachteilen einer Betriebsänderung dient, nicht vereinbar.

3. Zu einem Anspruch auf Nachteilsausgleich (hier bejaht), wenn die Arbeitgeberin ohne zwingenden Grund in zeitlicher Hinsicht von der in dem Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderung abweicht und der Arbeitnehmer infolge dieser Abweichung durch einen arbeitgeberseitig veranlassten Aufhebungsvertrag entlassen worden ist.

4. Zu den Anforderungen für einen wirksamen Verzicht (hier vereint) auf den Nachteilsausgleich in dem Aufhebungsvertrag in einem solchen Fall.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 Sa 439/22  (400 KB)
30. LAG Düsseldorf 3 Sa 377/22 (ArbG Düsseldorf 11 Ca 450/22)
Entscheidungsdatum 18.04.2023
Zulassung keine Zulassung
Stichworte: "Whistle-Blowing" und Kündigung im Kleinbetrieb; Maßregelungsverbot; Geschäftsgeheimnisschutz; Bestimmtheit von Klageanträgen
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 138, 242, 612a BG; § 143 MarkenG; § 253 ZPO; Art. 6, 8, 21, 26 Richtlinie EU/2019/1937
Veröffentlichungsdatum: 8. September 2023
Leitsatz: 1. Auf Hinweisgeber ("Whistle-Blower") im Kleinbetrieb finden bei internen Hinweisen die Regelungen der Richtlinie EU/2019/1937 keine Anwendung, so dass bei einer ordentlichen Kündigung vor Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes, aber nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie eine Umkehr der Beweislast im Falle behaupteter Maßregelung auch nicht über eine richtlinienkonforme Auslegung des § 612a BGB unter Berücksichtigung des Art. 21 Abs. 5 Richtlinie EU/2019/1937 begründbar ist. Die Beweislast für eine behauptete Maßregelung im Falle einer Kündigung im Kleinbetrieb verbleibt damit beim die Kündigung angreifenden Kläger.

2. Ist zwischen den Parteien umstritten und wird von der Auskunft verlangenden Partei gerade zu den wesentlichen Streitpunkten nicht konkretisiert, was unter der "Datenverarbeitungsanlage" des Unternehmens zu verstehen ist, mangelt es an der Bestimmtheit eines Klageantrages, mit dem Auskunft verlangt wird über alle betriebsinternen Daten und Dokumente, die von dieser "Datenverarbeitungsanlage" auf private Geräte heruntergeladen bzw. kopiert worden sind.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 3 Sa 377/22  (451 KB)

Seite:   1   2   [3]   4   5