Seite: 1 2 [3] 4 5 6
21. | LAG Düsseldorf 4 Ta 200/20 (ArbG Düsseldorf 9 Ca 3273/20) | |
---|---|---|
Entscheidungsdatum | 02.07.2020 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Schlagwörter: Infektionsschutz bei Pandemie; Verhandlung im Wege der Bild- und Tonüber-tragung; Rechtsmittel gegen Versagung. | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 114 ArbGG, §§ 128 a, 567 ZPO; §§ 110a, 211 SGG | |
Veröffentlichungsdatum: | 2. Juli 2020 | |
Leitsatz: | Die gerichtliche Anordnung oder Versagung einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung im Falle einer Pandemie gem. § 114 ArbGG (ebenso § 211 SGG) ist nicht anfechtbar. | |
Dokument: | ![]() |
22. | LAG Düsseldorf 3 Sa 113/20 (ArbG Duisburg 2 Ca 1330/19) | |
---|---|---|
Entscheidungsdatum | 02.07.2020 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Zulässigkeit der Berufung; Bindungswirkung der Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes im arbeitsgerichtlichen Urteil für das Berufungsgericht; Wert des Beschwerdegegenstandes bei Berufung gegen einen ausgeurteilten Abrechnungsanspruch | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 61 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64 Abs. 3a, 64 Abs. 5, 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG; §§ 3, 5, 522 Abs. 1 ZPO; § 108 Abs. 1 GewO | |
Veröffentlichungsdatum: | 17. Juli 2020 | |
Leitsatz: | 1. Eine arbeitsgerichtliche Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes nach § 61 Abs. 1 ArbGG, die offensichtlich unrichtig ist, entfaltet für das Berufungsgericht keine Bindungswirkung. In diesem Falle hat das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes von Amts wegen zu prüfen und im Zweifel zu schätzen. Der Berufungskläger hat die hierzu erforderlichen Tatsachen darzulegen und nach § 64 Abs. 5 ArbGG glaubhaft zu machen. Gelingt ihm dies nicht in einem 600,- € übersteigenden Umfang und liegt auch kein anderer Grund für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nach § 64 Abs. 2 ArbGG vor, ist die Berufung unzulässig. 2. Klagt eine Partei Zahlungsansprüche für drei Monate im Gesamtumfang von 469,26 € sowie den Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Abrechnung nach § 108 GewO ein, erweist sich eine Streitwertfestsetzung im Umfang von 3 x 100,- € = 300,- € allein für den Abrechnungsanspruch als offensichtlich unrichtig, wenn sie zum einen in keiner Weise begründet wird, zum anderen aber auch keinem für die Wertfestsetzung bei Abrechnungsansprüchen gängigen Muster folgt. 3. Legt der zur Zahlung und Abrechnung verurteilte Arbeitgeber Berufung ein und liegt keine bindende arbeitsgerichtliche Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes vor, ist der Wert des Beschwerdegegenstandes hinsichtlich des Abrechnungsanspruchs nach dem wirtschaftlichen Interesse der beklagten Partei zu bemessen, die Abrechnung nicht erteilen zu müssen. Damit hat sie sich an den - glaubhaft zu machenden - Kosten und dem Aufwand für die Erfüllung des Abrechnungsanspruchs zu orientieren. | |
Dokument: | noch nicht verfügbar |
23. | LAG Düsseldorf 3 Ta 157/20 (ArbG Krefeld 3 Ca 605/19) | |
---|---|---|
Entscheidungsdatum | 29.06.2020 | |
Zulassung | unanfechtbar | |
Stichworte: | Rechtswegbeschwerde; Keine Abgabe an das Ausgangsgericht zur Abhilfeprüfung und Einlegung der sofortigen Beschwerde unmittelbar bei dem Beschwerdegericht; Maßgeblichkeit des nationalen Arbeitnehmerbegriffs; Arbeitnehmerstatus eines Geschäftsführers einer luxemburgischen S.a.r.l aufgrund entsprechender vertraglicher Regelung | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 17a GVG; §§2, 5 ArbGG; §§ 567, 569 Abs. 1 S. 1, 572 Abs. 1, 572 Abs. 3 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 30. Juni 2020 | |
Leitsatz: | 1. Es ist umstritten, ob bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde unmittelbar bei dem Beschwerdegericht gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO ein Abhilfeverfahren nach § 572 Abs. 1 ZPO und die Abgabe der Beschwerde an das Ausgangsgericht zu diesem Zweck zulässig und im Ermessen des Beschwerdegerichts stehend oder sogar stets geboten ist. 2. Jedenfalls im arbeitsgerichtlichen Rechtswegbeschwerdeverfahren hat die Abgabe zur Abhilfeprüfung an das Arbeitsgericht bei einer unmittelbar bei dem Beschwerdegericht eingereichten sofortigen Beschwerde mit Blick auf den besonderen Beschleunigungsgrundsatz nach § 9 Abs. 1 ArbGG zu unterbleiben (Anwendung und Fortführung der Rechtsprechung des BAG, Beschluss vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14). 3. Eine Abhilfeprüfung hat demgemäß in arbeitsgerichtlichen Rechtswegbeschwerdeverfahren allein bei einer bei dem Ausgangsgericht gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO eingelegten sofortigen Beschwerde stattzufinden. 4. Im Rechtswegverfahren ist für die Abgrenzung von Arbeits- und freiem Dienstverhältnis allein von dem allgemeinen nationalen (deutschen) Arbeitnehmerbegriff auszugehen. Nicht relevant für die Rechtswegbestimmung ist der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff und gleichfalls jedenfalls nicht unmittelbar relevant ist der Arbeitnehmerbegriff anderer Staaten, deren Recht die Parteien vertraglich für anwendbar erklärt haben. Die Klärung der Frage nach der Verbindlichkeit dieser Rechtswahl bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 5. Im Rechtswegverfahren kann ein vom deutschen Verständnis abweichender Arbeitnehmerbegriff eines anderen Staates allenfalls für die Auslegung der vertraglichen Regelungen der Parteien und deren Begriffsverständnis eine Rolle spielen. | |
Dokument: | ![]() |
24. | LAG Düsseldorf 9 Sa 261/20 (ArbG Düsseldorf 15 Ca 19/20) | |
---|---|---|
Entscheidungsdatum | 29.06.2020 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Tarifauslegung, Urlaubsabgeltung, Zusätzliche Urlaubstage für Referententätigkeit | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 12 Nr. 3 Manteltarifvertrag zwischen dem Sozialverband Deutschland e.V. und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (MTV 2007) | |
Veröffentlichungsdatum: | 8. Oktober 2020 | |
Leitsatz: | Soweit Beschäftigte nach § 12 Nr. 3 des MTV 2007 außerhalb der Regelarbeitszeit zusätzlich zur Bürotätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit als Referenten eingesetzt sind und drei Arbeits-tage zusätzlichen Urlaub erhalten, begründet dies einen zusätzlichen Urlaubsanspruch. Die Berechnung dieses Urlaubsanspruchs erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen für die Ur-laubsberechnung, so dass bei Teilzeitbeschäftigten eine anteilige Kürzung erfolgt. | |
Dokument: | ![]() |
25. | LAG Düsseldorf 4 Sa 571/19 (ArbG Düsseldorf 16 Ca 887/19) | |
---|---|---|
Entscheidungsdatum | 24.06.2020 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Vertragliche Ausschlussfrist; Urlaubsabgeltung | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 202 I, 276 III, 309, 310 BGB; 7 III BUrlG; Art. 7 RL 2003/88/EG; § 3 I MiLoG | |
Veröffentlichungsdatum: | 2. Juli 2020 | |
Leitsatz: | 1. Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen tarif- oder einzelvertraglichen Ausschlussfristen auch dann, wenn die zugrundeliegenden Urlaubsansprüche - etwa aufgrund unzureichender Aufklärung durch den Arbeitgeber - urlaubsrechtlich nicht verfallen konnten. 2. Zur Wirksamkeit einer im Jahre 2013 vereinbarten einzelvertraglichen Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die lediglich Ansprüche aus unerlaubter Handlung von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. | |
Dokument: | ![]() |
26. | LAG Düsseldorf 3 TaBV 65/19 (ArbG Düsseldorf 16 BV 114/18) | |
---|---|---|
Entscheidungsdatum | 23.06.2020 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Elektronische Personalakte; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats; Einsichtsrecht des Betriebsrats; Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 1,2 GG; § 75 Abs. 2 BetrVG; §§ 50 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1, 80, 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG | |
Veröffentlichungsdatum: | 18. November 2020 | |
Leitsatz: | 1. Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei der Regelung einer unternehmensweit einheitlichen, elektronischen Personalaktenführung fällt in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. 2. Die Regelung eines permanenten und uneingeschränkten Einsichtsrechts in die elektronisch geführten Personalakten der Arbeitnehmer für die Betriebsratsvorsitzenden der einzelnen Betriebe in einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 75 Abs. 2 BetrVG unwirksam. Denn mit einer solchen Regelung wird unverhältnismäßig und damit unzulässig in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer eingegriffen. | |
Dokument: | ![]() |
27. | LAG Düsseldorf 3 TaBV 31/20 (ArbG Duisburg 1 BV 11/20) | |
---|---|---|
Entscheidungsdatum | 09.06.2020 | |
Zulassung | unanfechtbar | |
Stichworte: | Einigungsstelleneinsetzung; Streit um die Person der Vorsitzenden; Anforderungen an die Ablehnung einer Einigungsstellenvorsitzenden | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 100 ArbGG; § 76 Abs. 2 BetrVG | |
Veröffentlichungsdatum: | 12. August 2020 | |
Leitsatz: | 1. Die in das (Auswahl-)Ermessen des Arbeitsgerichts gestellte Bestimmung der Person einer Einigungsstellenvorsitzenden hat sich an dem gesetzgeberischen Ziel zu orientieren, eine Person auszuwählen, die sowohl fachlich als auch persönlich möglichst gut geeignet ist, die Betriebsparteien in ihrem Regelungsstreit zügig zu einer - idealerweise einvernehmlichen - Lösung zu führen. 2. Bei der persönlichen Eignung der Person der Einigungsstellenvorsitzenden ist unter anderem von erheblicher Bedeutung, dass sie das Vertrauen beider Betriebsparteien genießt. Vertrauen kann aber nicht per Gerichtsbeschluss "verordnet" werden. Lehnt eine Betriebspartei die von der Gegenseite vorgeschlagene Person der Einigungsstellenvorsitzenden wegen fehlenden Vertrauens ab, bedarf es daher für diesen Ablehnungsgrund bis zur Grenze rechtsmissbräuchlichen Verhaltens keiner näheren und damit grundsätzlich auch keiner nachvollziehbaren Begründung. 3. Erklären sich beide Parteien jedenfalls hilfsweise mit derselben Person als Einigungsstellenvorsitzende einverstanden, ist das Auswahlermessen des Arbeitsgerichts im Falle des Bedingungseintritts dahingehend gebunden, diese Person zur Vorsitzenden zu bestimmen. Für die Bestimmung einer dritten Person seitens des Gerichts ist in einem solchen Fall kein Ermessensspielraum mehr gegeben. | |
Dokument: | ![]() |
28. | LAG Düsseldorf 3 Sa 114/20 (ArbG Wesel 6 Ca 2839/15) | |
---|---|---|
Entscheidungsdatum | 09.06.2020 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Provisionsklage im Wege der Stufenklage; Umfang des anspruchs auf Bucheinsicht | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 87c Abs. 4 HGB | |
Veröffentlichungsdatum: | 16. September 2020 | |
Leitsatz: | 1. Begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit eines erteilten Buchauszuges setzen weder ein Verschulden auf Arbeitgeberseite noch eine durchgängige oder durchschnittliche Unzuverlässigkeit voraus. Ausreichend sind vielmehr objektiv berechtigte Zweifel bereits hinsichtlich eines Punktes, soweit dieser nicht ganz unerhebliche Geschäfts- oder Abrechnungsmodalitäten betrifft. 2. Zu den Voraussetzungen an die Erteilung eines ordnungsgemäßen, vollständigen Buchauszuges. 3. Sind in zumindest einem Fall berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit eines erteilten Buchauszuges festgestellt, begründet dies den Bucheinsichtsanspruch nach § 87c Abs. 4 HGB. Die berechtigten Zweifel an der Vollständigkeit führen regelmäßig dazu, dass das Vertrauen in die Vollständigkeit des gesamten Buchauszuges verloren geht, weshalb das Bucheinsichtsrecht dann regelmäßig umfassend besteht und nicht lediglich beschränkt auf den Kunden oder das Geschäft, zu dem berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit festgestellt worden sind. | |
Dokument: | noch nicht verfügbar |
29. | LAG Düsseldorf 3 Ta 155/20 (ArbG Düsseldorf 8 Ga 27/20) | |
---|---|---|
Entscheidungsdatum | 04.06.2020 | |
Zulassung | unanfechtbar | |
Stichworte: | Rechtsweg/Abgrenzung Arbeitsverhältn iss - freies Dienstverhältnis bei einem Rechtsanwalt und "Partner"/Verbindlichkeit der Vertragstypenwahl im Vertrag/Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 17a Abs. 4 GVG/ 3 78 ArbGG/§§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO/ § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG/§§ 611, 611a BGB | |
Veröffentlichungsdatum: | 4. Juni 2020 | |
Leitsatz: | 1. Ergibt sich bei typologisch sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch eines freien Dienstverhältnisses möglicher Tätigkeit (hier als Rechtsanwalt und "Partner") im Wege der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen, dass die Vertragsparteien sich deutlich für den Vertragstyp des Arbeitsvertrages entschieden haben, ist diese Vertragstypenwahl regelmäßig bindend. Eine gerichtliche Korrektur anhand der praktischen Vertragsdurchführung findet hier in aller Regel nicht mehr statt. Damit ist automatisch auch der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten begründet (ebenso schon LAG Düsseldorf vom 10.12.2019 - 3 Ta 402/19). 2. Eine Ausnahme hiervon ist allenfalls denkbar, wenn sich aufgrund der Vertragspraxis zwingend ergäbe, dass die den Vertragstyp des Arbeitsverhältnisses festlegenden vertraglichen Vereinbarungen im Sinne einer falsa demonstratio von Beginn an von den Parteien tatsächlich gar nicht gewollt waren. 3. Auch im Rechtswegbestimmungsverfahren im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat das Landesarbeitsgericht über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG zu entscheiden. Diese spezialgesetzliche und keine Ausnahme für einstweilige Rechtsschutzverfahren vorsehende Regelung verdrängt die ansonsten im Beschwerderecht Anwendung findenden Normen der §§ 78 Satz 1 ArbGG, 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. | |
Dokument: | ![]() |
30. | LAG Düsseldorf 12 SaGa 4/20 (ArbG Düsseldorf 12 Ga 5/20) | |
---|---|---|
Entscheidungsdatum | 03.06.2020 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Unterlassungsanspruch, Verwendung von Geschäftsgeheimnissen zum Zwecke des Wettbe-werbs | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 2 Richtlinie EU 2016/943, Art. 11 Richtlinie EU 2016/943; Art. 105 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs, Art. 107 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs; § 667 BGB; § 2 GeschGehG, § 4 GeschGehG, § 6 GeschGehG; § 3 Abs. 1, 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 17 Abs. 1, Abs. 2 UWG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 267 ZPO, § 286 ZPO, § 294 ZPO § 525 ZPO, § 533 ZPO, § 890 ZPO; § 920 Abs. 2 ZPO, § 936 ZPO, § 938 ZPO, § 940 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 17. August 2020 | |
Leitsatz: | 1. Mangels Übergangsvorschrift richtet sich ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsan-spruch, mit dem der zivilrechtliche Geheimnisschutz geltend gemacht wird, seit dem 26.04.2019 nach dem GeschGehG. 2. Bei privaten Aufzeichnungen eines Arbeitnehmers über Kundenbesuche und Kundenda-ten handelt es sich ebenso um Geschäftsgeheimnisse wie bei Kundenlisten mit Kunden-daten und Absatzmengen. Dies gilt auch auf der Grundlage des GeschGehG. Dieses setzt dabei angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Ohne solche Maßnahmen fehlt es am Geschäftsgeheimnis und es besteht kein Unterlassungsanspruch. 3. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen können auch in vertraglichen Vereinbarun-gen liegen. Ungenügend ist eine Vereinbarung, die schlicht alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, für geheimhaltungsbedürftig er-klärt und dies ausdrücklich auch auf solche Vorgänge bezieht, die keine Geschäftsge-heimnisse sind. Anders kann dies betreffend die vereinbarte Rückgabe der vollständigen Geschäftsunterlagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein. 4. Die Frage der Auslegung des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses führt im einstweiligen Verfügungsverfahren, das einen Einzelfall eines Streits zwischen Arbeitgeber und ehe-maligem Arbeitnehmer betrifft, nach der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichts-hofs nicht zur Vorlagepflicht. Die Problematik ist sachangemessenen dadurch zu lösen, dass die Erfolgsaussichten bezogen auf die Auslegung des Begriffs der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen mit in die Interessenabwägung der Leistungsverfügung einbezogen werden. 5. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsanspruchs sowie die Glaubhaftmachung betreffend die Verschaffung und den Besitz von Unterlagen mit Ge-schäftsgeheimnissen. Die Entscheidung ist nicht anonymisiert. Verteiler: Fachpresse: Der Betrieb, Betriebsberater, NZA-RR Öffentliche Datenbank Düsseldorf, 17.08.2020 Der Vorsitzende der 12. Kammer Dr. Gotthardt Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht | |
Dokument: | ![]() |
Seite: 1 2 [3] 4 5 6