Seite: 1 [2] 3 4 5 6 7
| 11. | LAG Düsseldorf 12 TaBV 70/23 (ArbG Düsseldorf 13 BV 205/22) | |
|---|---|---|
| Entscheidungsdatum | 21.08.2024 | |
| Zulassung | Rechtsbeschwerde | |
| Stichworte: | Anfechtung einer Aufsichtsratswahl | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 81 Abs. 1 ArbGG, § 83 Abs. 3 ArbGG; § 186 BGB, § 183 BGB; § 43a Abs. 4 BRAO; § 3 Abs. 1 MitbestG, § 7 Abs. 2 MitbestG; § 15 Abs. 1 MitbestG, § 16 Abs. 2 MitbestG, § 17 Abs. 2 MitbestG, § 19 MitbestG, § 22 Abs. 1, Abs. 2 MitbestG; § 167 ZPO; § 3 Abs. 2 WO BetrVG, § 6 Abs. 1 WO BetrVG, § 7 Abs. 2 WO BetrVG, § 41 WO BetrVG; § 50 WO DrittelbG; § 93 1. WO MitbestG; § 115 2. WO MitbestG; § 3 Abs. 1, Abs. 2 3. WO MitbestG, § 4 Abs. 1 3. WO MitbestG, § 5 Abs. 6 3. WO MitbestG, § 8 Abs. 1, Abs. 5 3. WO MitbstG, § 11 Abs. 1 3. WO MitbestG, § 26 Abs. 1 3. WO MitbestG, § 34 Abs. 2 WO MitbestG, § 115 3. WO MitbestG | |
| Veröffentlichungsdatum: | 9. Dezember 2024 | |
| Leitsatz: | 1. Die Anfechtung einer Aufsichtsratswahl kann jedenfalls dann vor der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen, wenn diese bereits stattgefunden hat, d.h. objektiv ein Wahlergebnis vorliegt, das mangels Stimmauszählung aber noch nicht erkannt ist. 2. Im Anwendungsbereich der 3. WO MitbestG kann der Wahlvorstand die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt. 3. Wenn ein Betriebswahlvorstand für einen bestimmten Betrieb keine Wählerliste aufstellt, bedeutet dies nicht automatisch, dass der von ihm vertretene Betrieb nicht gemäß § 8 Abs. 5 3. WO MitbestG an der Aufsichtsratswahl teilnimmt und die dortigen Arbeitnehmer weder wahlberechtigt noch wählbar sind, weil sie nicht in eine Wählerliste eingetragen sind. Dies trifft ggfs. dann zu, wenn weder der Betriebsrat noch eine Betriebsversammlung einen Wahlvorstand bestellen, weil dann eine kollektive Wahlenthaltung vorliegt. Die Sachlage ist anders, wenn - wie hier - ein vom Betriebsrat bestellter Wahlvorstand nicht tätig wird und keine Wählerliste erstellt. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des Hauptwahlvorstands auf die Aufstellung der Wählerliste hinzuwirken bzw. bei Erfolglosigkeit der Einwirkung diese Aufgabe im Rahmen des Selbsteintrittsrechts zu übernehmen. 4. Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge ist so zu bestimmen, dass deren Ablauf so gewählt ist, dass er nicht von vornherein das Risiko beinhaltet, dass es nicht zu einer unverzüglichen Prüfung der am Ende der Frist eingereichten Wahlvorschläge kommt. Eine so gesetzte Frist ist fehlerhaft und entspricht nicht den Anforderungen aus § 27 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 2 3. WO MitbestG. | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 12 TaBV 70/23 (403 KB) | |
| 12. | LAG Düsseldorf 14 SLa 303/24 (ArbG Essen 3 Ca 2231/23) | |
|---|---|---|
| Entscheidungsdatum | 14.08.2024 | |
| Stichworte: | Tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie - Benachteiligung - Elternzeit | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 1 TVG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 3 Nr. 11c EStG, § 7 Abs. 1 AGG, § 4 Abs. 1 TzBfG | |
| Veröffentlichungsdatum: | 2. Oktober 2024 | |
| Leitsatz: | 1. Die Tarifvertragsparteien dürfen mit der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie neben der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise das weitere Ziel verfolgen, geleistete Arbeit in einem Bezugszeitraum zu vergüten. Die Verknüpfung mit einem weiteren Ziel steht der Steuerprivilegierung des § 3 Nr. 11c EStG nicht entgegen, wenn es dem Zweck der Abmilderung der erhöhten Verkaufspreise nicht zuwiderläuft. 2. Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die Tarifvertragsparteien den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag im Bezugszeitraum als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen. 3. Auch wenn die Tarifvertragsparteien zur Abmilderung besonderer Härten Ausnahmen für Beschäftigte vorsehen, die Krankengeld oder Kinderkrankengeld beziehen, dürfen sie Beschäftigte in Elternzeit von dem Bezug der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen. Die Inanspruchnahme einer Elternzeit ist im Regelfall planbar. Die eigene oder die Erkrankung des Kindes tritt dagegen typischerweise plötzlich und unerwartet auf. | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 14 SLa 303/24 (460 KB) | |
| 13. | LAG Düsseldorf 4 SLa 235/24 (ArbG Düsseldorf 2 Ca 4416/23) | |
|---|---|---|
| Entscheidungsdatum | 07.08.2024 | |
| Zulassung | Revision | |
| Stichworte: | Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO - Darlegung des Schadens - Nichterfülung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art 82 Abs 1 EUV 2016/679, Art 15 EUV 2016/679 | |
| Veröffentlichungsdatum: | 31. Januar 2025 | |
| Leitsatz: | Die Sorge vor einem Datenmissbrauch kann einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen. Die bloße Äußerung entsprechender Befürchtungen reicht jedoch für die Darlegung eines Schadens nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23). | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 4 SLa 235/24 (408 KB) | |
| 14. | LAG Düsseldorf 7 Sa 1186/23 (ArbG Düsseldorf 12 Ca 3242/23) | |
|---|---|---|
| Entscheidungsdatum | 19.07.2024 | |
| Zulassung | Revision | |
| Stichworte: | Inflationsausgleichsprämie, Stichtag, Altersteilzeit, Blockmodell, Freistellungsphase, anteilige Reduzierung, Mischcharakter, Arbeitsleistung, Gratifikation, Abgrenzung, Gesamtzusage, AGB | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG | |
| Veröffentlichungsdatum: | 28. August 2024 | |
| Leitsatz: | 1. Ein Stichtag in einer Gesamtzusage, wonach einem Arbeitnehmer, der sich nach dem Stichtag in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodel befindet, eine Inflationsausgleichsprämie, die zugleich auch Arbeitsleistung belohnt, nicht zusteht, ist unwirksam. 2. Wird eine Zahlung an Teilzeitbeschäftigte entsprechend der Höhe ihres Arbeitszeitanteils gezahlt, § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, spricht dies ohne weitere Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Zahlung Arbeitsleistung vergütet werden soll. | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 7 Sa 1186/23 (218 KB) | |
| 15. | LAG Düsseldorf 6 Sa 524/23 (ArbG Düsseldorf 3 Ca 3686/22) | |
|---|---|---|
| Entscheidungsdatum | 12.07.2024 | |
| Stichworte: | Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 1a Abs. 1a BetrAVG § 19 Abs. 1 BetrAVG | |
| Veröffentlichungsdatum: | 27. November 2024 | |
| Leitsatz: | Der "Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung" für die private Versicherungswirtschaft in der ab dem 01.01.2018 gültigen Fassung ist so auszulegen, dass er - abgesehen von explizit geregelten Ausnahmen - eine abschließende Regelung enthält, die keinen Rückgriff auf § 1a BetrAVG zulässt. Danach besteht keine Verpflichtung der Arbeitgeber zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG. Es liegt eine wirksame tarifliche Abweichung gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG vor. | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 6 Sa 524/23 (360 KB) | |
| 16. | LAG Düsseldorf 5 SLa 157/24 (ArbG Essen 4 Ca 1984/23) | |
|---|---|---|
| Entscheidungsdatum | 11.07.2024 | |
| Stichworte: | Anspruch auf Zahlung einer Inflationsprämie | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 305 Abs. 1, 305c Abs. 2 BGB | |
| Veröffentlichungsdatum: | 25. Oktober 2024 | |
| Leitsatz: | Zur Inbezugnahme desTarifvertrags "über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise" für den Öffentlichen Dienst Bund/Kommunen vom 22.04.2023 durch einen Formulararbeitsvertrag, der eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen des BAT enthält - ergänzende Vertragsauslegung | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 5 SLa 157/24 (363 KB) | |
| 17. | LAG Düsseldorf 5 SLa 158/24 (ArbG Essen 4 Ca 1958/23) | |
|---|---|---|
| Entscheidungsdatum | 11.07.2024 | |
| Stichworte: | Anspruch auf Zahlung einer Inflationsprämie | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 305 Abs. 1, 305c Abs. 2 BGB | |
| Veröffentlichungsdatum: | 25. Oktober 2024 | |
| Leitsatz: | Zur Inbezugnahme des Tarifvertrags "über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise" für den Öffentlichen Dienst Bund/Kommunen vom 22.04.2023 durch einen Formulararbeitsvertrag, der eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen des BAT enthält - ergänzende Vertragsauslegung | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 5 SLa 158/24 (362 KB) | |
| 18. | LAG Düsseldorf 9 SLa 272/24 (ArbG Wuppertal 4 Ca 2346/23) | |
|---|---|---|
| Entscheidungsdatum | 05.07.2024 | |
| Zulassung | Revisionsbeschwerde | |
| Stichworte: | Entschädigungen nach dem AGG als Einkommen/Vermögen im Rahmen der PKH - Ablehnung PKH mangels Mitwirkung | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 118 Abs. 2 S. 2 und S. 4 ZPO | |
| Veröffentlichungsdatum: | 4. September 2024 | |
| Leitsatz: | 1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Entschädigungen nach dem AGG, die in erheblichem Umfang bezogen werden, als Einkommen und/oder Vermögen im Rahmen der PKH zu berücksichtigen sind. 2. Macht ein Antragsteller, der in nicht unerheblichem Umfang Entschädigungen nach dem AGG einklagt, im Rahmen eines PKH-Antrages trotz Aufforderung durch das Gericht keine Angaben zu den erhaltenen Entschädigungen in einem Referenzzeitraum, kann das Gericht die PKH nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ablehnen. 3. Parallelentscheidung zu Beschlüssen des Gerichts vom 04./05.07.2024, 9 SLa 356/24, 9 SLa 358/24 und 9 SLa 359/24. | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 9 SLa 272/24 (171 KB) | |
| 19. | LAG Düsseldorf 3 Ta 85/24 (ArbG Duisburg 3 Ca 77/24) | |
|---|---|---|
| Entscheidungsdatum | 01.07.2024 | |
| Zulassung | keine Zulassung | |
| Stichworte: | Rechtsweg für eine Schadensersatzklage gegen einen Organvertreter des Arbeitgebers wegen Datenschutzverstößen und Persönlichkeitsrechtsverletzung | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 17, 17a GVG, 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d), Nr. 9 ArbGG, 823 BGB, 82 Abs. 1 DSGVO | |
| Veröffentlichungsdatum: | 4. Juli 2024 | |
| Leitsatz: | Für die Schadensersatzklage eines Arbeitnehmers gegen die Organvertreterin seines Arbeitgebers (hier: Präsidentin bzw. Vorstandsvorsitzende eines Vereins) wegen datenschutzrechtlicher Verstöße und einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Offenlegung von Gesundheitsdaten in einem Mitgliederrundbrief an knapp 10.000 Vereinsmitglieder ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG eröffnet. | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 3 Ta 85/24 (318 KB) | |
| 20. | LAG Düsseldorf 9 SLa 185/24 (ArbG Oberhausen 2 Ca 1037/23) | |
|---|---|---|
| Entscheidungsdatum | 01.07.2024 | |
| Zulassung | Revision | |
| Stichworte: | Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 305 Abs. 1, 305c Abs. 2 BGB | |
| Veröffentlichungsdatum: | 6. November 2024 | |
| Leitsatz: | Zur Inbezugnahme des Tarifvertrags "über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise" für den Öffentlichen Dienst Bund/Kommunen vom 22.04.2023 durch einen Formulararbeitsvertrag, der eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen des BAT enthält - ergänzende Vertragsauslegung. | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 9 SLa 185/24 (292 KB) | |
Seite: 1 [2] 3 4 5 6 7
Veröffentlichte Entscheidungen ab dem 01.04.2025
Unter folgenden Link haben Sie die Möglichkeitt, die veröffentlichten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf einzusehen:
