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Zeugenentschädigung

Jeder Zeuge hat einen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall sowie auf Ersatz von Auslagen infolge seines Erscheinens vor Gericht. Die Höhe der Entschädigung wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG externer Link, öffnet ein neues Browserfenster) bemessen.

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Heranziehung geltend gemacht wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG).

Im einzelnen gehören zum Anspruch auf angemessene Entschädigung:

  • Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG)
    Bei Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden die tatsächlichen Auslagen ersetzt. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs 0,25 Euro je gefahrenen Kilometer.
    Soweit Sie die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als den in der Ladung bezeichneten Ort antreten, klären Sie bitte vor der Reise ab, inwieweit Mehrkosten erstattet werden können.
  • Entschädigung für Zeitversäumnis, für Nachteile bei der Haushaltsführung bzw. Entschädigung für Verdienstausfall  (§§ 20-22 JVEG)
    Für jede Stunde der Heranziehung -einschließlich Reisezeiten, jedoch maximal für 10 Stunden je Tag- erhalten Zeugen ihren Verdienstausfall bis zur Höhe von 17 Euro je Stunde erstattet Wer keinen Verdienstausfall erlitten hat, erhält 3 Euro je Stunde. Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten 12 Euro je Stunde.
  • Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG)
    Auswärtige Zeugen erhalten unter Umständen ein Tagegeld von bis zu 24 Euro. Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet.
  • Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
    Bare Auslagen können erstattet werden, soweit sie notwendig sind, z.B. die Kosten notwendiger Begleitpersonen.

 

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