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81. LAG Düsseldorf 12 Sa 951/15 (ArbG Solingen 1 Ca 177/15 lev)
Entscheidungsdatum 17.02.2016
Zulassung Revision
Stichworte: Anspruch auf Sonderzahlung für ausgeschiedenen Mitarbeiter
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 35, 37, 235, 236a SGB VI; § 308 ZPO; § 2 des Einheitlichen Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens des Verbands der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen.
Veröffentlichungsdatum: 8. April 2016
Leitsatz: 1. Steht der Arbeitnehmer am maßgeblichen Stichtag (hier 01.12.2014) nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Sonderzahlung gemäß § 2 des Einheitlichen Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens des Verbands der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen (TV 13. MEK).

2. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. MEK setzt voraus, dass der Arbeitnehmer wegen eines der dort genannten Ausnahmetatbestände aus dem Beruf ausscheidet. Der Ausnahmetatbestand (hier: Erreichen der Altersgrenze oder Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes) darf nicht erst zeitlich nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verwirklicht werden, sondern muss gleichzeitig gegeben sein.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 Sa 951/15  (203 KB)
82. LAG Düsseldorf 12 Sa 1051/15 (ArbG Düsseldorf 3 Ca 2646/15)
Entscheidungsdatum 10.02.2016
Zulassung Revision
Stichworte: Einordnung einer Sonderzahlung als Insolvenzforderung, Altmasse- oder Neumasse-verbindlichkeit
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 55, 179, 180, 209, 210 InsO; §§ 10, 15 des Manteltarifvertrags der obst- gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie NRW
Veröffentlichungsdatum: 30. März 2016
Leitsatz: 1. Die Sonderzahlung gemäß § 10 des Manteltarifvertrags der obst- gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie NRW ist kein Entgelt für die in einem Entgeltabrechnungszeitraum geleistete Arbeit und steht in keinem unmittelbaren Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers.

2. Da die Sonderzahlung aus diesem Grund erst am Stichtag 01. Dezember entsteht, handelt es sich bei der Sonderzahlung eines Jahres insgesamt und nicht nur anteilig (hier: 2/12) um eine Neumasseverbindlichkeit, wenn die Masseunzulänglichkeit vor dem Stichtag (hier: 31.10.2014) angezeigt wird.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 Sa 1051/15  (206 KB)
83. LAG Düsseldorf 7 TaBV 63/15 (ArbG Essen 1 BV 87/14)
Entscheidungsdatum 10.02.2016
Zulassung Rechtsbeschwerde
Veröffentlichungsdatum: 18. April 2016
Leitsatz: Bei unternehmensübergreifenden Matrixstrukturen kann allein die organisatorische Maßnahme der Bestellung eines Mitarbeiters zum Vorgesetzten zur Eingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb führen. Ob ein solcher Vorgesetzter leitender Angestellter ist, ist unternehmens- und nicht konzernbezogen zu ermitteln (Anschluss an die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 28.05.2014, 4 TaBV 7/13).
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 7 TaBV 63/15  (130 KB)
84. LAG Düsseldorf 5 Ta 38/16 (ArbG Solingen 3 Ca 534/14)
Entscheidungsdatum 03.02.2016
Zulassung Rechtsbeschwerde
Stichworte: PKH, Nachprüfungsverfahren, Aufhebung, Adressänderung
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 120a Abs. 2, 124 Abs. 1 Ziff. 4, 120a Abs. 1 S. 3, Abs. 4 S. 2 ZPO
Veröffentlichungsdatum: 21. März 2016
Leitsatz: 1. Zum Aufhebungsgrund nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO i. V. mit § 120a Abs. 2 ZPO wegen nicht unverzüglicher Mitteilung einer Adressänderung.

2. Zur Möglichkeit der Nachreichung von Erklärungen und Unterlagen, die im Nachprüfungsverfahren trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht überreicht und erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden (Berücksichtigungsfähigkeit hier verneint).
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 5 Ta 38/16  (181 KB)
85. LAG Düsseldorf 6 Sa 1054/15 (ArbG Wesel 2 Ca 306/15)
Entscheidungsdatum 22.01.2016
Zulassung Revision
Stichworte: Vergütung von Fahrzeiten - auswärtige Arbeitsstelle
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 611 BGB, § 1 TVG
Veröffentlichungsdatum: 11. März 2016
Leitsatz: 1. Die vom Arbeitgeber angeordneten Fahrten mit einem für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben benötigten Hubwagen sind gemäß § 611 Abs. 1 BGB vergütungspflichtig.

2. Im Anwendungsbereich des Entgeltrahmenabkommens der elektrotechnischen Handwerke in Nordrhein - Westfalen vom 29.05.2013 ist für derartige Fahrten der Tariflohn zu zahlen. Die in § 5 dieses Tarifvertrages geregelten Aufwandsentschädigungen beinhalten kein Entgelt als Gegenleistung für die vorgenannten Tätigkeiten.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 6 Sa 1054/15  (253 KB)
86. LAG Düsseldorf 6 Sa 901/15 (ArbG Essen 1 Ca 887/15)
Entscheidungsdatum 22.01.2016
Zulassung Revision
Stichworte: Stufenlaufzeiten nach § 16 Abs. 3 TV-L - Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungen
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
Art. 45 AEUV, Art. 7 Abs. 1 EUV Nr. 492/2011, § 16 Abs. 2 u. 3 TV-L
Veröffentlichungsdatum: 15. März 2016
Leitsatz: Anders als der bei Einstellungen einschlägige § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L enthält der das Erreichen höherer Stufenlaufzeiten regelnde § 16 Abs. 3 TV-L keinerlei Regelungen zur Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungen, die bei anderen Arbeitgebern erworben wurden. Eine solche Anrechnung ist auch nicht im Hinblick auf Art. 45 AEUV, Art. 7 Abs. 1 EUV Nr. 492/2011 europarechtlich geboten.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 6 Sa 901/15  (255 KB)
87. LAG Düsseldorf 12 TaBV 67/14 (ArbG Düsseldorf 1 BV 90/14)
Entscheidungsdatum 13.01.2016
Zulassung Rechtsbeschwerde
Stichworte: Anfechtung einer Betriebsratswahl - formlose Abstimmung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 BetrVG; §§ 2 Abs. 4, 22 Abs. 1 WO; § 286 ZPO
Veröffentlichungsdatum: 21. Januar 2016
Leitsatz: 1. Die Arbeitnehmer eines selbständigen Betriebsteils können gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Hauptbetriebs teilzunehmen. Fehler bei dieser Wahl, die das Abstimmungsergebnis beeinflussen und sich auf die Betriebsratswahl auswirken, führen zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl.
2. Wenn acht Mitarbeiter des selbständigen Betriebsteils anlässlich des wöchentlichen Frühstücks mündlich einstimmig die Entscheidung treffen, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen, genügt dies für § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Weder ist eine förmliche Betriebsversammlung notwendig, noch muss die Abstimmung geheim erfolgen.
3. Wird die formlose Abstimmung nur von einem Mitarbeiter initiiert, genügt es für § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 BetrVG (Veranlassung der Abstimmung von drei Arbeitnehmern), wenn sich die anderen sieben Arbeitnehmer des selbständigen Betriebsteils die Initiative zu eigen machen, weil sie an dem formlosen Abstimmungsprozess anlässlich des wöchentlichen Frühstücks teilnehmen.
4. Auch für eine formlose Abstimmung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist es erforderlich, dass von dieser alle Wahlberechtigten rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. Ist dies im Hinblick auf eine studentische Aushilfskraft unterblieben und hat sie nicht an der Abstimmung teilgenommen, führt dies nicht zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl, wenn sich dies nicht auf das Ergebnis der formlosen Abstimmung auswirkt, weil die übrigen acht Arbeitnehmer des selbständigen Betriebsteils einstimmig die Teilnahme an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs beschlossen haben.
5. Die Frage, keinen Betriebsrat zu wählen, muss nicht zur Abstimmung gestellt werden, weil § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nur die Abstimmung zu der Frage vorsieht, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen.
6. Einzelfallentscheidung zur Abgrenzung von selbständigem Betriebsteil und Betrieb.
7. Einzelfallentscheidung zur Zuordnung ins Ausland entsandter Arbeitnehmer zum Hauptbetrieb in Deutschland.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 TaBV 67/14  (272 KB)
88. LAG Düsseldorf 4 Sa 888/15 (ArbG Wesel 6 Ca 703/15)
Entscheidungsdatum 13.01.2016
Zulassung Revision
Stichworte: Urlaubsabgeltung; Tod des Arbeitnehmers
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 1, 7 IV BUrlG; § 1922 I BGB
Veröffentlichungsdatum: 26. April 2016
Leitsatz: 1. Der Urlaubsanspruch aus § 1BUrlG ist gerichtet sowohl auf Freistellung von der Arbeitspflicht als auch auf Zahlung des entsprechenden Urlaubsentgelts für den Freistellungszeitraum.

2. Der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts entsteht mit dem Freistellungsanspruch und ist bedingt durch die Gewährung der Freistellung. Bis zur Freistellung besteht er als gesicherte Rechtsposition (Anwartschaftsrecht) auf Zahlung von Urlaubsentgelt.

3. Kann der Freistellungsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, geht das Anwartschaftsrecht auf Zahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 1922 BGB auf den Erben des Arbeitnehmers über und wandelt sich dort in unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 4 Sa 888/15  (183 KB)
89. LAG Düsseldorf 9 TaBV 74/15 (ArbG Duisburg 2 BV 37/14)
Entscheidungsdatum 11.01.2016
Stichworte: ohne
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
ohne
Veröffentlichungsdatum: 20. Oktober 2017
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 9 TaBV 74/15  (149 KB)
90. LAG Düsseldorf 13 Sa 1165/15 (ArbG Düsseldorf 10 Ca 4027/15)
Entscheidungsdatum 07.01.2016
Veröffentlichungsdatum: 23. Februar 2016
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 13 Sa 1165/15  (105 KB)

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