Seite:   1   2   [3]   4   5   6   7   8   9  

21. LAG Düsseldorf 14 Sa 874/15 (ArbG Wuppertal 6 Ca 615/15)
Entscheidungsdatum 13.09.2016
Zulassung Revision
Stichworte: Altersfreizeit nach dem Manteltarifvertrag der chemischen Industrie für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin (West) vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 8. Mai 2003 diskriminiert unter Umständen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, § 2a des Manteltarifvertrages der chemischen Industrie für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin (West) vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 8. Mai 2003
Veröffentlichungsdatum: 16. September 2016
Leitsatz: 1. Der Manteltarifvertrag der chemischen Industrie für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin (West) vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 8. Mai 2003 (MTV chemische Industrie) räumt vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern ab dem 57. Lebensjahr eine wöchentliche Altersfreizeit von 2,5 Stunden ein. Mitarbeiter mit einer Arbeitszeit zwischen 35 und 37,5 Stunden wöchentlich erhalten eine entsprechend reduzierte Altersfreizeit, Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 oder weniger Stunden erhalten keine Altersfreizeit. Dies stellt eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG dar.

2. Die Ausgestaltung der Altersfreizeit und insbesondere die Festlegung der Lage überlässt der MTV chemische Industrie den Betriebsparteien. Für die Frage, ob eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeit gerechtfertigt ist, kommt es daher auch auf diese Ausgestaltung an.

3. Räumen die Betriebsparteien den altersfreizeitberechtigten Mitarbeitern eine Gutschrift der Freizeiten auf einem Arbeitszeitkonto ein, welche nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Woche, für die sie gewährt werden, in Anspruch genommen werden müssen, sondern vielmehr nur in Form ganzer Tage zusammengefasst genommen werden können, ist dies nicht geeignet, die vom Arbeitgeber behauptete gegenüber Teilzeitbeschäftigten qualitativ andere Belastung durch die Arbeitszeit jenseits der 35. Wochenstunde auszugleichen.

4. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ist durch "Anpassung nach oben" bis zu der Höhe, die dem Umfang des Anteils ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht, zu beseitigen.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 14 Sa 874/15  (373 KB)
22. LAG Düsseldorf 11 Sa 705/15 (ArbG Essen 1 Ca 3390/14)
Entscheidungsdatum 08.09.2016
Zulassung Revision
Stichworte: § 17 KSchG, Bestimmung der Betriebsgröße, Zeitarbeitnehmer
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 17 KSchG
Veröffentlichungsdatum: 16. Februar 2017
Leitsatz: Sinn und Zweck des § 17 KSchG verlangen es nicht, dass Zeitarbeitnehmer bei der Bestimmung der Betriebsgröße berücksichtigt werden.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 11 Sa 705/15  (210 KB)
23. LAG Düsseldorf 9 Sa 1385/15 (ArbG Düsseldorf 8 Ca 213/15)
Entscheidungsdatum 06.09.2016
Zulassung Revision
Stichworte: Aushandeln, widersprüchliche Klausel
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
Veröffentlichungsdatum: 8. November 2016
Leitsatz: 1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vorformulierte Vertragsklauseln im Einzelnen ausgehandelt sind, obwohl sie vorformuliert wurden, trägt deren Verwender. Ein "Aushandeln" setzt mehr als "Verhandeln" voraus. Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen.
2. Grundsätzlich ist für jede einzelne Klausel festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB gegeben sind oder nicht. Auch ein teilweises Entgegenkommen des Klauselverwenders gegenüber dem Vertragspartner, ohne den Kerngehalt der durch die Geschäftsbedingung getroffenen Regelung ernsthaft zur Disposition zu stellen, stellt kein Aushandeln der gesamten Regelung dar.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 9 Sa 1385/15  (311 KB)
24. LAG Düsseldorf 14 Sa 274/16 (ArbG Oberhausen 4 Ca 1380/15)
Entscheidungsdatum 30.08.2016
Zulassung Revision
Stichworte: Betriebsübergang im Möbeleinzelhandel, Mehrheit von Erwerbern, Fortführung als gemeinsamer Betrieb
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 613a BGB, Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001
Veröffentlichungsdatum: 20. Oktober 2016
Leitsatz: 1. Beim Möbeleinzelhandel handelt es sich nicht um einen "betriebsmittelarmen" Betrieb. Dieser wird geprägt durch den Kundenkreis, welcher durch die Geschäftslage, die Betriebsform sowie durch ein bestimmtes Warensortiment bestimmt wird.

2. Ein Betrieb oder ein Betriebsteil kann auch von einer Mehrheit von Erwerbern übernommen werden.

3. Für die Annahme eines Betriebsübergangs ist es nicht entscheidend, ob die Erwerber den Betrieb oder Betriebsteil als gemeinsamen Betrieb oder lediglich im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit führen, soweit die vorhandenen funktionellen Verknüpfungen zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten werden und es den Erwerbern derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 14 Sa 274/16  (344 KB)
25. LAG Düsseldorf 4 Ta 513/16 (ArbG Düsseldorf 12 Ca 2724/16)
Entscheidungsdatum 25.08.2016
Zulassung unanfechtbar
Stichworte: Streitwert; Vergleich; Mehrwert; Turboklausel; vorzeitige Auflösung; Ausgleichsklausel
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 32 RVG, §§ 42 Abs. 2 Satz 1, 63, 68 GKG
Veröffentlichungsdatum: 29. August 2016
Leitsatz: 1. Eine sog. "Turboklausel" in einem gerichtlichen Vergleich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis kurzfristig beenden kann und die dadurch ersparte Vergütung ganz oder teilweise als Abfindung erhält, ist vom Streitwert für eine Bestandsstreitigkeit (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) umfasst.

2. Eine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich, die lediglich klarstellenden Charakter hat, ohne dass ein Streit oder eine Ungewissheit über konkrete Ansprüche bestanden haben, führt nicht zu einem Vergleichsmehrwert.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 4 Ta 513/16  (183 KB)
26. LAG Düsseldorf 5 Sa 384/16 (ArbG Düsseldorf 8 Ca 5756/15)
Entscheidungsdatum 25.08.2016
Zulassung Revision
Stichworte: tarifvertragliche Altersgrenzenregelung
Veröffentlichungsdatum: 17. November 2016
Leitsatz: Eine arbeitsvertragliche Klausel "Dieser Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen" kann ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet werden sollte, welches einer nachträglichen Befristung durch spätere tarifliche oder betriebliche Altersgrenzenregelungen nicht mehr zugänglich ist.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 5 Sa 384/16  (223 KB)
27. LAG Düsseldorf 11 TaBV 36/15 (ArbG Düsseldorf 2 BV 224/14)
Entscheidungsdatum 25.08.2016
Zulassung Rechtsbeschwerde
Stichworte: Auskunftsanspruch des Betriebsrates zu Zielvereinbarungen
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG
Veröffentlichungsdatum: 6. Januar 2017
Leitsatz: 1. Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats ist gemäß § 80 Abs. 2 S 1 BetrVG gegeben, wenn die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.

Der Informationsanspruch entfällt lediglich dann, wenn ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats offensichtlich nicht in Betracht kommt.

2. Zur Überprüfung der in einer Gesamtbetriebsvereinbarung enthaltenen vereinbarten Ziele muss der Betriebsrat die Namen der von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiter kennen, um die Erfüllung der dort aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können.

3. Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 11 TaBV 36/15  (454 KB)
28. LAG Düsseldorf 4 Ta 407/16 (ArbG Düsseldorf 8 BV 303/15)
Entscheidungsdatum 22.08.2016
Zulassung unanfechtbar
Stichworte: Streitwert; Betriebsrat; Freistellung von Arbeit; Freistellung von Schulungskosten
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 23 Abs. 3, 33 RVG; §§ 37, 40 BetrVG
Veröffentlichungsdatum: 24. August 2016
Leitsatz: 1. Freistellung von der Arbeitspflicht nach § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG und Freistellung/Erstattung von Schulungskosten nach § 40 BetrVG sind gesondert zu bewertende Gegenstände iSd. RVG (Änderung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer).

2. Der Gegenstandswert des Freistellungs-/Erstattungsantrags betreffend die Schulungskosten ist als vermögensrechtlicher Anspruch regelmäßig in Höhe dieser Kosten anzusetzen.

3. Der Gegenstandswert des Antrags auf Freistellung von der Arbeitspflicht gemäß § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG ist als nicht vermögensrechtlicher Anspruch gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen. Dabei erscheint bei einwöchiger Freistellung eine Bewertung mit 25 % des Auffangwertes, also mit 1.250,- Euro, als angemessen.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 4 Ta 407/16  (137 KB)
29. LAG Düsseldorf 4 Ta 437/16 (ArbG Oberhausen 2 Ca 203/16)
Entscheidungsdatum 15.08.2016
Zulassung keine Zulassung
Stichworte: Streitwert; Arbeitszeugnis; Mehrvergleich; Zwischenzeugnis
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 109 GewO; § 32 II RVG; § 68 I 1 GKG
Veröffentlichungsdatum: 19. August 2016
Leitsatz: Zur Wertfestsetzung bei Klagen und Vergleichsregelungen betreffend Arbeitszeugnisse (Änderung der Rechtsprechung).
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 4 Ta 437/16  (154 KB)
30. LAG Düsseldorf 9 Sa 318/16 (ArbG Düsseldorf 12 Ca 6754/15)
Entscheidungsdatum 15.08.2016
Zulassung Revision
Stichworte: Zulässigkeit der Berufung; Unterzeichnung der Berufungsbegründung mit dem Kürzel "i.V."; Wirksame Bevollmächtigung Klageänderung Rückzahlungsvereinbarung; Dienstwagen; Leasing; Betriebsvereinbarung; Regelungsbefugnis
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 130 Nr. 6 ZPO; § 80 Abs. 2 ZPO; Art. 12 GG
Veröffentlichungsdatum: 29. September 2016
Leitsatz: 1)
Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der eine Rechtsmittelschrift unterzeichnende Rechtsanwalt auch die Verantwortung für den Inhalt der Schriftsätze übernimmt und nicht nur als Vertreter im Innenverhältnis tätig wird. Hieran ändert der maschinenschriftliche Zusatz "pro abs." regelmäßig nichts. Bei einer Unterzeichnung "pro abs" übernimmt der nicht sachbearbeitende Anwalt die volle Verantwortung für den Schriftsatz und stellt nur das Vertretungsverhältnis heraus. Dies gilt auch im Rahmen einer Bürogemeinschaft.

2)
Der Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung unterzeichnet, muss dazu bevollmächtigt sein. Erklärt der Hauptbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass er die Untervollmacht erteilt hat, ist der Nachweis der Vollmacht geführt, so dass es nicht der Fristsetzung nach § 80 Satz 2 ZPO bedarf.

3)

Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung der monatlich - nach der Eigenkündigung des Arbeitsvertrages - noch anfallenden Zuzahlungsraten einer Sonderausstattung für die Dauer der Restlaufzeit des Leasingvertrages in einem Einmalbetrag stellt einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Rechtsposition des Arbeitnehmers dar und kann auch nicht im Wege einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 9 Sa 318/16  (293 KB)

Seite:   1   2   [3]   4   5   6   7   8   9