InhaltInformationen zur Mediation
Informationen über das Mediationsverfahren mit Unterstützung eines Mediators oder einer Mediatorin
Das Mediationsverfahren bietet die Möglichkeit, einen Konflikt ohne Arbeitsgerichtsverfahren und ohne eine daraus folgende gerichtliche Entscheidung zu bereinigen. Was ist richterliche Mediation? Richterliche Mediation ist ein freiwilliges, von dem bei Gericht anhängigen Rechtsstreit losgelöstes Verfahren. Die Beteiligten erarbeiten mit Unterstützung des richterlichen Mediators oder der richterlichen Mediatorin eine ihren individuellen Interessen angepasste Konfliktlösung gemeinsam und selbstverantwortlich. Der Mediator oder die Mediatorin haben keine Entscheidungskompetenz und geben keinen rechtlichen Rat. Aber er oder sie helfen bei der Suche nach einem Konsens, schaffen eine konstruktive Gesprächsbasis und sorgen für einen fairen Umgang der Gesprächsteilnehmer oder Gesprächsteilnehmerinnen miteinander. Der Mediator oder die Mediatorin sind neutral und unterstützen alle Beteiligten. Mediation ist eine gute Alternative wenn
Einer Mediation müssen alle zustimmen Regelmäßig prüft der zuständige Richter oder die zuständige Richterin, ob eine Sache für eine Mediation in Frage kommen könnte. Aber auch der Anwalt oder die Anwältin oder die Prozessbeteiligten selbst können ein Mediationsverfahren anregen. Nur wenn alle Beteiligten einverstanden sind, wird eine Mediation durchgeführt. Die Teilnahme an der Mediation ist freiwillig, aber nicht unverbindlich. Mediation macht nur dann einen Sinn, wenn Sie bereit sind, sich an die von Ihnen mit vereinbarten Verfahrensregeln zu halten und gemeinsam mit den anderen Beteiligten an der Beilegung des Streits zu arbeiten. Die Grundlagen des Mediationsverfahrens vereinbaren die Parteien im Rahmen einer Mediationsvereinbarung Vertraulichkeit Alles, was in einer Mediation besprochen wird, ist vertraulich. Dies gilt für den richterlichen Mediator oder die richterliche Mediatorin ebenso wie für alle Verfahrensbeteiligten. Der richterliche Mediator oder die richterliche Mediatorin werden bei einer gescheiterten Mediation weder an dem weiteren gerichtlichen Verfahren mitwirken noch seine oder ihre Kenntnisse aus der Mediation weitergeben. Die Mediatoreninnen und Mediatoren Im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gibt es ein Mediatorenteam aus Richtern und Richterinnen, die Sie bei der Suche nach einer eigenen Lösung unterstützen. Ihr Richtermediator oder ihre Richtermediatorin sind nie zugleich auch als streitentscheidende/r Richter/in zuständig! Haben Sie sich in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren auf die Mediation verständigt, wird das gerichtliche Verfahren terminlos gestellt. Das Arbeitsgericht leitet die Akte an die Geschäftsstelle für Mediation im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf weiter. Diese teilt Ihnen den zuständigen Mediator oder die zuständige Mediatorin mit. Sie haben einmal die Möglichkeit diesen Mediator oder die Mediatorin ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ihnen wird dann ein anderer Mediator oder eine andere Mediatorin aus dem Team zugeteilt. Dies unterstreicht die Freiwilligkeit der Mediation. Dauer der Mediation Im Rahmen eines Mediationsverfahrens kann der Konflikt innerhalb weniger Stunden rechtswirksam gelöst werden. Unmittelbar nachdem Ihr Verfahren dem Mediator oder der Mediatorin zugeleitet worden ist, nehmen dieser oder diese Kontakt zu den Beteiligten auf und vereinbaren, sofern alle Beteiligten einer Mediation zustimmen, einen kurzfristigen Termin. Die Dauer einer Mediationssitzung ist nicht festgelegt, sondern richtet sich nach dem, was die Beteiligten zu sagen haben, um die Hintergründe des Konflikts und die Interessen herauszuarbeiten und überzeugende Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Bei Bedarf können mehrere Termine vereinbart werden. Ablauf der Mediation Die Mediation läuft regelmäßig in folgenden Schritten ab:
Anwaltliche Begleitung Ob und in welchem Umfang die Parteien sich eines Rechtsbeistandes bedienen, bleibt Ihnen freigestellt. Es ist allerdings zu beachten, dass der richterliche Mediator oder die richterliche Mediatorin den Parteien keinen Rechtsrat erteilen und auch keine Bewertung oder Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage vornehmen. Einbeziehung weiterer Personen möglich Der Mediator oder die Mediatorin können – im Einvernehmen mit den Beteiligten – den Kreis der Mediationsteilnehmer/innen erweitern, wenn dies für eine sachgerechte Erörterung des Konflikts von Vorteil ist. Ende der Mediation Ist die Mediation erfolgreich, endet sie mit einer für die Beteiligten verbindlichen Vereinbarung. Die gefundene Lösung kann in einer Mediationsvereinbarung (sog. Memorandum) verbindlich festgeschrieben werden. Zur Beendigung des streitigen Verfahrens kann sie von dem streitentscheidenden Richter oder der streitentscheidenden Richterin als Vergleich protokolliert werden. Scheitert die Mediation, hat dies keinerlei nachteilige Auswirkungen: Das Verfahren wird an den zuständigen Richter oder die zuständige Richterin zurückgegeben, von diesem oder dieser wieder aufgenommen und weitergeführt. Kosten Mediationsgebühren seitens des Gerichts fallen nicht an. Wird die Einigung aus dem Mediationsverfahren als Vergleich protokolliert, entstehen anwaltliche Gebühren wie nach einem richterlichen Vergleichsgespräch. Haben Sie (weitere) Fragen ? Über die Grundlagen der richterlichen Mediation können Sie sich in der Mediationsordnung informieren. Oder Sie sehen sich die sich die Informationsbroschüre zur Mediation im Landesarbeitsgerichtsbezirk Düsseldorf an. Diese Unterlagen finden Sie hier:
Außerdem finden Sie auf der nachfolgenden Seite Antworten auf häufig gestellte Fragen. |
Zusätzliche Informationen |
© Landesarbeitsgericht Düsseldorf 2007 - 2012