Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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veröffentlichte Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
 

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31. LAG Düsseldorf 12 Sa 260/03 (ArbG Düsseldorf 10 Ca 5461/02)
Entscheidungsdatum 23.07.2003
Zulassung keine Zulassung
Stichworte: Einfache und ergänzende Vertragsauslegung - Anspruch auf zeitanteilige Tantieme bei Ausscheiden während des Bezugsjahres
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 133, § 157 BGB, § 254 ZPO
Veröffentlichungsdatum: 8. September 2003
Leitsatz: Scheidet der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums einer ihm zugesagten Vergütungsleistung aus, steht ihm grundsätzlich die Leistung zeitanteilig zu, nämlich im Verhältnis seiner Beschäftigungszeit im Bezugszeitraum zu dem gesamten Bezugszeitraum (BAG, Urteil vom 03.06.1958, AP Nr. 9 zu § 59 HGB, Kammerurteil vom 27.06.1996, NZA-RR 1996, 441).
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 Sa 260/03  (87 KB)
32. LAG Düsseldorf 16 (18) Ta 106/02 (ArbG Wesel 2 Ca 1004/01)
Entscheidungsdatum 17.07.2003
Zulassung keine Zulassung
Stichworte: Vergleich; vollstreckungsfähiger Inhalt; ordnungsgemäße Abrechnung
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 794 Abs. 1 Nr. 1, 888 ZPO
Veröffentlichungsdatum: 17. Juli 2003
Leitsatz: Ein Vergleich, der die Beklagte verpflichtet, "sämtliche Baustellen und Aufträge, an denen der Kläger mitgewirkt hat, nachvollziehbar hinsichtlich des Gewinns abzurechnen ...", hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 16 (18) Ta 106/02  (69 KB)
33. LAG Düsseldorf 11 Sa 183/03 (ArbG Wuppertal 6 Ca 5531/01)
Entscheidungsdatum 17.07.2003
Zulassung Revision
Stichworte: .
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
BGB §§ 294, 297, 611 Abs. 1, 615 Satz 1; EFZG § 5. MTV-Metall NRW vom 24.08.2001/11.09.2001 § 9 Nr. 1 Abs. 6
Veröffentlichungsdatum: 18. August 2003
Leitsatz: 1. Der Arbeitgeber kann das Angebot des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung (§ 294 BGB) nicht mit der Maßgabe zurückweisen, dieser müsse erst eine "Arbeitsfähigkeitsbescheinigung" vorlegen. Hierfür bedürfte es einer besonderen Rechtsgrundlage (so schon LAG Berlin 10.05.2001 - 10 Sa 2695/00 - LAGE § 626 BGB Nr. 135; LAG Frankfurt/M. 04.12.1994 - 7 Sa 956/84 - ArbuR 1985, 291 nur L), wie z. B. § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV Metall NRW vom 24.08.2001/01.09.2001.

2. § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall gibt dem Arbeitgeber nicht die Befugnis, durch Ausübung seines Weisungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB (seit dem 01.01.2003: § 106 Satz 1 GewO), sich das Ende der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ausschließlich durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachweisen zu lassen.

3. § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall enthält keine Einschränkung hinsichtlich des Kreises von Ärzten, von denen sich der Arbeitnehmer die Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit bescheinigen lassen darf. Deshalb kann der Arbeitnehmer auch eine Bescheinigung des ihn behandelnden Arztes vorlegen.

4. Hinsichtlich des Beweiswerts einer ärztlichen "Arbeitsfähigkeitsbescheinigung" und seiner Erschütterung gelten die vom Bundesarbeitsgericht zur ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entwickelten Grundsätze (vgl. z. B. BAG 19.02.1979 - 5 AZR 83/96 - EzA § 3 EFZG Nr. 2 entsprechend (vgl. schon Hess. LAG 30.01.1995 - 11 Sa 480/93 - LAGE § 7 BurlG Abgeltung Nr. 6).
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 11 Sa 183/03  (120 KB)
34. LAG Düsseldorf 16 Ta 269/03 (ArbG Mönchengladbach 5 Ca 2975/02)
Entscheidungsdatum 17.07.2003
Zulassung keine Zulassung
Stichworte: Kostenerstattung bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 103, 104 ZPO; §§ 208 Abs. 1, 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO
Veröffentlichungsdatum: 17. Juli 2003
Leitsatz: Zeigt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an (§ 208 Abs. 1 InsO), wird ein gegen die Masse gerichtetes Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103, 104 ZPO) eines Altmassegläubigers wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 16 Ta 269/03  (56 KB)
35. LAG Düsseldorf 11 (6) Sa 145/03 (ArbG Oberhausen 2 Ca 1534/01)
Entscheidungsdatum 17.07.2003
Zulassung Revision
Stichworte: -
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
BGB §§ 293, 296 Satz 1, 297, 611 Abs. 1, 615 Satz 1; GesBergV § 2 Abs. 1 Satz 1
Veröffentlichungsdatum: 8. September 2003
Leitsatz: 1. Eine den Annahmeverzug des Arbeitgebers nach §§ 293, 296 Satz 1 BGB ausschließende Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (§ 297 BGB) liegt vor, sofern der Arbeitnehmer, obwohl er hierzu gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GesBergV vom 31.07.1991 (BGBl. I S. 1751) verpflichtet ist, nicht die in dieser Vorschrift genannte ärztliche Bescheinigung vorlegt.

2. Verweigert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach dem Ende einer ihm von einem Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit die Wiederaufnahme der Arbeit, hat der Arbeitgeber in einem Rechtsstreit über die Zahlung von Annahmeverzugslohn (§§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB) im einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer in dem fraglichen Zeitraum nach § 297 BGB objektiv nicht in der Lage war, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 11 (6) Sa 145/03  (121 KB)
36. LAG Düsseldorf 12 Sa 690/03 (ArbG Wuppertal 3 Ca 157/03)
Entscheidungsdatum 16.07.2003
Zulassung keine Zulassung
Stichworte: Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung; Schadensersatz wegen Kautionszahlung
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 280, § 249, § 626 BGB
Veröffentlichungsdatum: 11. August 2003
Leitsatz: 1. Die Bedrohung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer, "ihm die Schnauze einzuschlagen", "ihn kaputt zu schlagen", kann einen an sich wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB abgeben.

2. Ist der Arbeitnehmer als LKW-Fahrer in Frankreich in eine Kontrolle geraten, bei der mehrfache vorsätzliche Lenkzeitverstöße festgestellt wurden, und wurde, weil er die geforderte Strafkaution nicht zahlen konnte, der LKW beschlagnahmt, steht dem Arbeitgeber, der zur Aufhebung der Beschlagnahme seines LKW die Kaution stellt, ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer zu. Der Schaden besteht in dem geleisteten Kautionsbetrag. Der Ersatzanspruch steht unter der Einschränkung, dass der Arbeitgeber Zug um Zug den Kautionsrückzahlungsanspruch gegen die ausländische Hinterlegungsstelle abzutreten hat.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 Sa 690/03  (81 KB)
37. LAG Düsseldorf 16 Ta 107/03 (ArbG Düsseldorf 3 Ca 7621/99)
Entscheidungsdatum 14.07.2003
Zulassung Rechtsbeschwerde
Stichworte: Kostenerstattung; Reisekosten bei Gerichtsstand des Erfüllungsortes
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 91 Abs. 1 ZPO, 12 a Abs. 1 ArbGG
Veröffentlichungsdatum: 14. Juli 2003
Leitsatz: Verklagt der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO), handelt es sich bei den Reisekosten, die dem Arbeitgeber dadurch entstehen, dass er vom Hauptsitz der Firma/Behörde aus anreist, in aller Regel nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 16 Ta 107/03  (62 KB)
38. LAG Düsseldorf 16 Ta 178/03 (ArbG Düsseldorf 6 Ca 6282/99)
Entscheidungsdatum 08.07.2003
Zulassung keine Zulassung
Stichworte: Kostenerstattung; Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 91 ZPO, 12 a Abs. 1 ArbGG
Veröffentlichungsdatum: 14. Juli 2003
Leitsatz: 1. Eine Partei, die einen Arbeitsrechtsstreit vor einem auswärtigen Gericht zu führen beabsichtigt oder dort verklagt wird, ist in aller Regel auch unter Berücksichtigung der Erstattungsfähigkeit nur notwendiger Kosten berechtigt, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts mit der Prozessvertretung zu beauftragen.

2. Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsreisekosten (mit den Einschränkungen aus § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG für das Urteilsverfahren erster Instanz) richtet sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 2 ZPO.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 16 Ta 178/03  (60 KB)
39. LAG Düsseldorf 12 Sa 407/03 (ArbG Wesel 6 Ca 4253/02)
Entscheidungsdatum 02.07.2003
Zulassung Revision
Stichworte: Schadensersatz wegen unberechtigter Ablehnung einer nach § 8 TzBfG beantragten Arbeitszeitverringerung?
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 615, § 280, § 286, § 311 BGB, § 8 TzBfG, § 15 BErzGG, § 894 ZPO, § 15 b BAT
Veröffentlichungsdatum: 9. September 2003
Leitsatz: Inhaltsangabe

Die Klägerin war als vollzeitbeschäftigte Gruppenleiterin in der Kindertagesstätte des Beklagten beschäftigt. Nach ihrer Niederkunft nahm sie Erziehungsurlaub für zwei Jahre in Anspruch. 3 1/2 Monate vor Beendigung des Erziehungsurlaubs beantragte sie unter Hinweis auf die Notwendigkeit, als Alleinstehende ihr Kind zu betreuen, eine Halbtagstätigkeit. Der Beklagte lehnte binnen Monatsfrist schriftlich den Antrag "aus pädagogischen Gründen" ab. Nachdem die Klägerin dem Ablehnungsgrund widersprochen hatte, suchte der - auf die Finanzierung der Personalkosten durch den Kostenträger angewiesene - Beklagte um die Genehmigung einer Teilzeitstelle für die Klägerin nach. Bevor es zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens kam, kündigte die Klägerin, die nach dem Erziehungsurlaub nicht mehr beschäftigt wurde, fristlos. Sie macht geltend, dass der Beklagte ohne Vorliegen betrieblicher Gründe ihren Verringerungswunsch abgelehnt habe, und verlangt die ihr entgangene Teilzeitvergütung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.

Leitsatz:

Die Ablehnung eines Arbeitszeitverringerungswunsches erfolgt aus "betrieblichen Gründen", wenn der auf die Refinanzierung seiner Betriebskosten durch die öffentliche Hand angewiesene gemeinnützige Betreiber einer Kindertagesstätte für die Einrichtung der Teilzeitstelle die Genehmigung durch den Kostenträger benötigt und die Genehmigung weder vorliegt noch ihre Erteilung (entsprechend dem mit dem Arbeitnehmer abgestimmten Antrag) zu erwarten ist.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 Sa 407/03  (117 KB)
40. LAG Düsseldorf 16 Ta 47/03 (ArbG Duisburg 2 BV 44/00)
Entscheidungsdatum 26.06.2003
Zulassung Rechtsbeschwerde
Stichworte: Vergleich mit Unterlassungsverpflichtung; vollstreckungsfähiger Inhalt
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 85 Abs. 1 ArbGG, 890 ZPO; § 23 Abs. 3 BetrVG
Veröffentlichungsdatum: 23. Juli 2003
Leitsatz: 1. Eine Unterlassungsverpflichtung des Arbeitgebers in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 2 a ArbGG) und einem darin geschlossenen Vergleich, in dem es heißt:

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, für Arbeitnehmer in ihrem Betrieb in D. Mehrarbeit anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG,

ist hinreichend bestimmt und hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt.


2. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach §§ 85 Abs. 1 ArbGG, 890 ZPO. § 23 Abs. 3 BetrVG stellt keine die allgemeine Zwangsvollstreckung nach § 85 ArbGG ausschließende Sonderregelung dar.


3. Für die Verhängung der Zwangsmittel, insbesondere die Höhe des Ordnungsgeldes, gelten die Einschränkungen aus § 23 Abs. 3 BetrVG.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 16 Ta 47/03  (66 KB)

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