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Inhalt
veröffentlichte Entscheidungen
veröffentlichte Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
Seite:
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| 1. |
LAG Düsseldorf 2 Ta 616/11 (ArbG Düsseldorf 4 Ca 8299/10) |
| Entscheidungsdatum |
21.12.2011 |
| Zulassung |
Rechtsbeschwerde |
| Stichworte: |
Aussetzung einer "equal-pay" Klage wegen Abhängigkeit von der Tariffähigkeit einer Vereinigung |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG; § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG |
| Veröffentlichungsdatum: |
22. Dezember 2011 |
| Leitsatz: |
Zur Aussetzung einer "equal-pay" Klage für den Zeitraum 2007 - 2009 nach der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - zur Tariffähigkeit der CGZP. |
| Dokument: |
LAG Düsseldorf 2 Ta 616/11 (96 KB) |
| 2. |
LAG Düsseldorf 4 Sa 943/11 (ArbG Oberhausen 4 Ca 78/11) |
| Entscheidungsdatum |
08.12.2011 |
| Zulassung |
Revision |
| Stichworte: |
Anforderung an eine Vertretungsregelung nach § 14 I Nr. 3 TzBFG |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 14 Nr. 3 TzBFG |
| Veröffentlichungsdatum: |
11. Januar 2012 |
| Leitsatz: |
Eine nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBFG vereinbarte Vertretungsregelung ist auch dann zulässig, wenn der vertraglich befristet eingestellte Arbeitnehmer einen solchen Mitarbeiter zum Zwecke der Vertretung vertritt, der seinerseits zum Zwecke der Erprobung auf den Arbeitsplatz eines Mitarbeiters versetzt worden ist, dessen Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz nach Ablauf eines gewährten Sonderurlaubes zum vereinbarten Befristungsende zu erwarten gewesen ist. |
| Dokument: |
LAG Düsseldorf 4 Sa 943/11 (95 KB) |
| 3. |
LAG Düsseldorf 5 Sa 756/11 (ArbG Düsseldorf 7 Ca 341/11) |
| Entscheidungsdatum |
08.12.2011 |
| Zulassung |
Revision |
| Stichworte: |
Rückabwicklung gezahlter Übergangsversorgung |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 812 ff. BGB, Tarifvertrag Übergangsversorgung Bordpersonal der LTU vom 03.12.1997 |
| Veröffentlichungsdatum: |
20. Januar 2012 |
| Leitsatz: |
Der Anspruch auf Rückzahlung einer zu Unrecht ausgezahlten Übergangsversorgung nach dem TV Übergangsversorgung für das Bordpersonal der LTU steht dem zahlenden Versicherungsunternehmen und nicht dem Arbeitgeber zu. |
| Dokument: |
LAG Düsseldorf 5 Sa 756/11 (155 KB) |
| 4. |
LAG Düsseldorf 11 Sa 852/11 (ArbG Düsseldorf 4 Ca 8180/10) |
| Entscheidungsdatum |
08.12.2011 |
| Stichworte: |
ohne |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
ohne |
| Veröffentlichungsdatum: |
9. Februar 2012 |
| Leitsatz: |
kein Leitsatz vorhanden |
| Dokument: |
LAG Düsseldorf 11 Sa 852/11 (101 KB) |
| 5. |
LAG Düsseldorf 12 Sa 982/11 (ArbG Duisburg 4 Ca 398/11) |
| Entscheidungsdatum |
23.11.2011 |
| Zulassung |
keine Zulassung |
| Stichworte: |
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Verzicht auf Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 133, 145, 151, 157, 275, 313, 326, 626 BGB; § 1 KSchG; § 520 ZPO; §§ 30, 31, 38 Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Essen; § 102 BetrVG |
| Veröffentlichungsdatum: |
10. Januar 2012 |
| Leitsatz: |
1. Einzelfall, in dem es an einem wichtigen Grund für eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung mit notwendiger Auslauffrist fehlt. Es bestehen Bedenken, dass entsprechend der Rechtsprechung zur Änderungskündigung (BAG 01.03.2007 - 2 AZR 580/05, AP Nr. 207 zu § 626 BGB) zur Abwendung einer drohenden Insolvenz gegenüber einem Teil der Belegschaft Beendigungskündigungen ausgesprochen werden können. Dies blieb im Ergebnis offen, weil der Sachvortrag zur angeblich deshalb erforderlichen Kündigung von 121 Mitarbeitern widersprüchlich und nicht nachvollziehbar war. Weitgehend genügte der Sachvortrag außerdem nicht den Anforderungen für eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung.
2. Ein als Dienstvereinbarung vereinbarter zeitlich befristeter Kündigungsverzicht kann zu Gunsten der Arbeitnehmer als Gesamtzusage wirken.
3. Wird der Kündigungsverzicht als Gegenleistung für einen Verzicht auf Weihnachtsgeld vereinbart, entfällt dieser auch bei einer möglichen Nachzahlung des Weihnachtsgeldes nicht, wenn die Parteien der Dienstvereinbarung dieses Risiko gesehen, dafür eine Regelung getroffen haben und das darin enthaltene Nachzahlungsrisiko nicht erreicht ist.
4. Bei einer drohenden Insolvenz entfällt die Geschäftsgrundlage für einen in einer Dienstvereinbarung vereinbarten Kündigungsverzicht nicht, wenn die Parteien dieser Dienstvereinbarung nachfolgend in einer Auswahlrichtlinie vereinbaren, dass der Personalabbau zur Abwendung einer Insolvenz keine Störung der Geschäftsgrundlage der Dienstvereinbarung ist.
5. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeitervertretung bewusst unrichtig oder unvollständig unterrichtet. |
| Dokument: |
LAG Düsseldorf 12 Sa 982/11 (204 KB) |
| 6. |
LAG Düsseldorf 15 Sa 864/11 (ArbG Düsseldorf 5 Ca 7637/10) |
| Entscheidungsdatum |
17.11.2011 |
| Zulassung |
Revision |
| Stichworte: |
Immunität, Schulwesen, ausländischer Staat |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 20 Abs. 2 GVG |
| Veröffentlichungsdatum: |
10. Januar 2012 |
| Leitsatz: |
Die Republik Griechenland genießt bei Kündigungsrechtsstreitigkeiten mit Lehrkräften, die bei ihr für eine von ihr in Deutschland für die dort lebenden griechischen Kinder bzw. Jugendlichen betriebene Schule angestellt sind, Immunität nach § 20 Abs. 2 GVG. |
| Dokument: |
LAG Düsseldorf 15 Sa 864/11 (102 KB) |
| 7. |
LAG Düsseldorf 15 Sa 836/11 (ArbG Düsseldorf 8 Ca 6870/10) |
| Entscheidungsdatum |
17.11.2011 |
| Zulassung |
Revision |
| Stichworte: |
Immunität, Schulwesen, ausländischer Staat |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 20 Abs. 2 GVG |
| Veröffentlichungsdatum: |
10. Januar 2012 |
| Leitsatz: |
Die Republik Griechenland genießt bei Kündigungsrechtsstreitigkeiten mit Lehrkräften, die bei ihr für eine von ihr in Deutschland für die dort lebenden griechischen Kinder bzw. Jugendlichen betriebene Schule angestellt sind, Immunität nach § 20 Abs. 2 GVG. |
| Dokument: |
LAG Düsseldorf 15 Sa 836/11 (93 KB) |
| 8. |
LAG Düsseldorf 2 Ta 501/11 (ArbG Oberhausen 1 Ca 801/11) |
| Entscheidungsdatum |
11.11.2011 |
| Stichworte: |
ohne |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
ohne |
| Veröffentlichungsdatum: |
30. Januar 2012 |
| Leitsatz: |
kein Leitsatz vorhanden |
| Dokument: |
LAG Düsseldorf 2 Ta 501/11 (91 KB) |
| 9. |
LAG Düsseldorf 12 Sa 956/11 (ArbG Mönchengladbach 2 Ca 1188/11) |
| Entscheidungsdatum |
09.11.2011 |
| Zulassung |
Revision |
| Stichworte: |
Außerordentliche Kündigung - Rauchverbot - Ersatzmitglied |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 25, 37, 102, 103 BetrVG; §§ 130, 626 BGB; § 15 Abs. 1 KSchG |
| Veröffentlichungsdatum: |
28. November 2011 |
| Leitsatz: |
1. Der nachhaltige Verstoß gegen das wirksame Rauchverbot in einem feuergefährdeten Betrieb ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
2. Für die Frage, ob ein Ersatzmitglied gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG gegen eine ordentliche Kündigung geschützt ist, oder aber zur außerordentlichen Kündigung die Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG i.V.m. § 103 Abs. 1 BetrVG erforderlich ist, ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung abzustellen. Es bleibt offen, ob ein an einem Freitag um 15.10 Uhr in den Briefkasten des Ersatzmitglieds eingeworfenes Schreiben noch an diesem Tag zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB).
3. Soweit der besondere Kündigungsschutz des Ersatzmitglieds gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG für Vorbereitungszeiten für konkrete Betriebsratssitzungen gegeben ist, besteht kein Anlass, dies über die bisherige Rechtsprechung (BAG 17.01.1979 - 5 AZR 891/77, DB 1979, 888, Rn. 20 f.) hinaus allgemein auch auf Zeiten vor dem Erholungsurlaub des ordentlichen Mitglieds auszuweiten. |
| Dokument: |
LAG Düsseldorf 12 Sa 956/11 (177 KB) |
| 10. |
LAG Düsseldorf 17 Sa 312/11 (ArbG Wuppertal 7 Ca 2697/10) |
| Entscheidungsdatum |
08.11.2011 |
| Zulassung |
Revision |
| Stichworte: |
Ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige-Konsultationspflicht des Arbeitgebers |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 17 KSchG, § 18 KSchG |
| Veröffentlichungsdatum: |
5. Januar 2012 |
| Leitsatz: |
1. Das Konsultationsverfahren kann mit der Anhörung zur Kündigung nach § 102 BetrVG verbunden werden. Für den Betriebsrat muss aber erkennbar sein, in welchem Beteiligungsverfahren sich die Betriebspartner befinden, um die ihm nach den jeweiligen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen zu können.
2. Die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 KSchG hat ebenso wie die nicht ordnungsgemäße Anzeige der Massenentlassung die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Unerheblich ist, dass die Agentur für Arbeit die angezeigte Massenentlassung nicht beanstandet hat (ebenso LAG Düsseldorf 10.11.2010 - 12 Sa 1321/10 - m.w.N. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen - 6 AZR 780/10 -). |
| Dokument: |
LAG Düsseldorf 17 Sa 312/11 (126 KB) |
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